Wieder ist Montag, wieder wird ein Blog-Eintrag fällig. Diesmal beruht er auf der das Referendariat begleitenden Wochenend-Lektüre von Kaiser/Bracker „Die Staatsanwaltsklausur im Assessorexamen“, 6. Aufl. 2018. Dort steht in Randnummer 188:
Denken Sie zudem immer daran, dass auch das beschleunigte Verfahren nur vor dem Strafrichter durchgeführt werden kann.
[…]
Geradezu verfehlt wäre es, bei angenommener Zuständigkeit des Schöffengerichts noch ergänzend darauf hinzuweisen, ein beschleunigtes Verfahren komme deshalb nicht in Betracht.
Als ich diese Passage gelesen hatte, habe ich, wie stets empfohlen wird, sogleich das Gesetz konsultiert, nämlich § 417 StPO. Diese Lektüre ließ mich nachdenklich zurück. Warum?