Archiv für Strafrecht

Subsumtionsalarm: Der Dietrich als falscher Schlüssel?

Beim Studieren der Fall-Lösung „Fortgeschrittenenklausur – Strafrecht: AT und Eigentumsdelikte – Zwei Villen und ein Bankautomat“ von Poschadel/Sigmund (JuS 2019, 366 ff.) bin ich ins Grübeln geraten. In dem dort behandelten Fall geht um es u.a. darum, dass in Freiburg-Herdern in einer Villengegend eine Tür zu Einbruchszwecken mit einem Dietrich geöffnet wurde. Der Tatplan sah wie folgt aus (und wurde auch so umgesetzt):

Sie [die beiden Akteure, M.H.] könnten dann zu einer Wohnung gelangen, deren Bewohner gerade abwesend sind, sicherheitshalber an deren Tür klopfen und diese dann mithilfe eines Dietrichs öffnen, den A einmal von ihrem Ex-Freund geschenkt bekommen hat.

(JuS 2019, 366)

Lassen wir einmal die Frage beiseite, ob es heute in einer Villen-Gegend noch Türen ohne Zylinderschloss gibt, die man mit einem Dietrich öffnen kann. Da man den Sachverhalt in einer Klausur als gegeben anzunehmen hat, muss man dies als faktisch maßgeblich erachten. Es fragt sich aber in juristischer Hinsicht, ob das Öffnen einer Tür mit einem Dietrich unter die Fallvariante „mit einem falschen Schlüssel“ subsumiert werden kann, wie dies folgendermaßen in der Fall-Lösung geschieht:

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Zur Zuständigkeit des Strafrichters am Amtsgericht

In der Musterlösung von Matthias Modrey zur Klausur B 81 aus dem Klausurenkurs von Alpmann Schmidt zum 2. Examen heißt es auf Seite 8:

C. Prozessuales

I. Gegen die Beschuldigten N und M ist die öffentliche Klage zu erheben. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht – Strafrichter – Bochum, da keine Strafe zu erwarten ist, die eine Freiheitsstrafe von vier Jahren übersteigt (§ 24 GVG).

Sollte man tatsächlich so formulieren, um die Zuständigkeit des Strafrichters zu begründen?

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Öffentliches Interesse vs besonderes öffentliches Interesse

In dem Leitfaden des Landes Brandenburg zur Verfassung von Examensarbeiten im Strafrecht heißt es:

Sofern nur der Verdacht wegen Privatklagedelikten (§ 374 StPO) besteht, hat er [der Staatsanwalt, M.H.] darüber zu befinden, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft besteht (§ 376 StPO). Sofern das besondere öffentliche Interesse besteht, erhebt er selbst Anklage. Andernfalls stellt er das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO unter Hinweis auf den Privatklageweg ein.

Über welche Formulierung könnte man hier stolpern?

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Eine kurze Geschichte von § 15 StGB

Heute können wir auf Einladung von Thomas Fischer eine kleine Zeitreise in die Geschichte des Strafgesetzbuchs unternehmen. Der Nutzen solcher Zeitreisen ergibt sich daraus, dass sie ein beliebter Teil von Prüfungsgesprächen sind.

Fischer schreibt:

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. So lautet, knapp und übersichtlich, § 15 StGB seit ungefähr 140 Jahren. Das enthält zwei Botschaften. Erstens: Man muss unterscheiden zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Zweitens: Man muss strafbares Verhalten unterscheiden nach Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Wer sagt: Recht hat er mit der Zeitangabe? Und wer hat Zweifel?

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Gesamtgeldstrafe – Höchstgrenze?

Bei der Bearbeitung der Akten in meiner Station bei der Staatsanwaltschaft recherchierche ich hin und wieder in juristischen Datenbanken.
 
Während einer solchen Recherche bin ich bei der Thematik „Festlegung einer Gesamtgeldstrafe im Strafbefehl“ über folgende Aussage in einem Kommentar gestolpert:
Bei Gesamtgeldstrafe besteht eine Höchstgrenze [zu ergänzen wohl „von“, M.H.] 20 Tagessätzen, Abs. 2 S. 2 Alt. 2. 
(BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 40. Ed. 1.11.2018, StGB § 54 Rn. 15)
 
Was lässt sich zu diesem Zitat sagen?

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