Beim Studieren der Fall-Lösung „Fortgeschrittenenklausur – Strafrecht: AT und Eigentumsdelikte – Zwei Villen und ein Bankautomat“ von Poschadel/Sigmund (JuS 2019, 366 ff.) bin ich ins Grübeln geraten. In dem dort behandelten Fall geht um es u.a. darum, dass in Freiburg-Herdern in einer Villengegend eine Tür zu Einbruchszwecken mit einem Dietrich geöffnet wurde. Der Tatplan sah wie folgt aus (und wurde auch so umgesetzt):
Sie [die beiden Akteure, M.H.] könnten dann zu einer Wohnung gelangen, deren Bewohner gerade abwesend sind, sicherheitshalber an deren Tür klopfen und diese dann mithilfe eines Dietrichs öffnen, den A einmal von ihrem Ex-Freund geschenkt bekommen hat.
(JuS 2019, 366)
Lassen wir einmal die Frage beiseite, ob es heute in einer Villen-Gegend noch Türen ohne Zylinderschloss gibt, die man mit einem Dietrich öffnen kann. Da man den Sachverhalt in einer Klausur als gegeben anzunehmen hat, muss man dies als faktisch maßgeblich erachten. Es fragt sich aber in juristischer Hinsicht, ob das Öffnen einer Tür mit einem Dietrich unter die Fallvariante „mit einem falschen Schlüssel“ subsumiert werden kann, wie dies folgendermaßen in der Fall-Lösung geschieht: