Um das Mordmerkmal der Heimtücke ging es ja bereits in einem älteren Blog-Beitrag. Heute soll ein dort nicht näher thematisierter Aspekt beleuchtet werden.
In der Lösung zur Klausur Nr. 393 des Assessorkurses Rheinland-Pfalz von Hemmer heißt es auf Seite 1:
Tatbezogene Mordmerkmale kommen in dem vorliegenden Fall allerdings nicht ernsthaft in Betracht.
Insbesondere kann man die versuchte Tötung des B nicht heimtückisch nennen. Denn heimtückisch handelt nur, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt. Hiervon wird man aufgrund des vorangegangenen Streits zwischen C und B aber nicht ausgehen können.
Wie könnte man die Definition der Heimtücke hier präziser formulieren?