Heute möchte ich die von Pocher erlittene Ohrfeige zum Anlass nehmen, einen Blick auf § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu werfen. Danach liegt eine schwere Körperverletzung vor, wenn die Körperverletzung zur Folge hat, dass die verletzte Person das Gehör verliert. Oliver Pocher äußerte sich bezüglich der Folgen der Ohrfeige wie folgt:
Mein Ohr ist auch ziemlich angeschlagen gewesen und wenn ich Pech habe, habe ich irreparable Schäden, die auch nicht wieder zurückgehen. Ich kann momentan gewisse Frequenzbereiche einfach nicht hören. Für so eine kleine Backpfeife, für was auch immer“, erzählt der Comedian seiner Community.
https://www.rtl.de/cms/nach-pocher-ohrfeige-das-droht-fat-comedy-jetzt-4944534.html
Das genügt nicht, um den Tatbestand von § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu realisieren, weil es sich nicht um einen vollständigen Verlust des Gehörs handelt. Aber wenn wir uns schon mit der Vorschrift beschäftigen, können wir noch ein wenig die systematische Auslegung trainieren. Schauen wir uns § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB einmal vollständig an:
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Ist § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, wenn die verletzte Person das Gehör nur auf einem Ohr verliert? Anders als in der Variante des Sehvermögens (auf einem Auge oder beiden Auge) wird hier auf den Gehörsinn im Ganzen abgestellt. Der Gehörsverlust auf einem Ohr führt demnach nur dann zur Erfüllung des Qualifikationstatbestands, wenn das andere Ohr schon vor der Körperverletzungstat funktionslos war. So die Beurteilung der Rechtslage de lega lata.
De lege ferenda gibt es Forderungen, den Gehörsverlust auf einem Ohr ausreichen zu lassen (vgl. z.B. BeckOK-StGB/Eschelbach, 52. Ed. 2022, § 226 StGB, Rn. 8).