Archiv für Strafrecht

Heimtücke – ein heimtückischer Prüfungspunkt

Victoria Ibold prüft in der JA 2016, 505 (510) das Mordmerkmal der Heimtücke wie folgt:

Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung. Zum Zeitpunkt, als B von hinten auf D einstach, hat D sich keines Angriffs seitens des B versehen und war daher in seiner natürlichen Abwehrfähigkeit beeinträchtigt. B wusste auch um die Arg- und Wehrlosigkeit des D und hat diese bewusst ausgenutzt. Der Tatentschluss des B umfasst damit das Mordmerkmal der Heimtücke.

Genügt eine solche knappe Prüfung der Heimtücke in Klausuren oder Hausarbeiten?

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Das „schlanke“ Geständnis in Mauschelhausen

Der Aufsatz von Christian Becker in der JA 2017, 641 ff., der den Titel „Transparenz in Mauschelhausen? – Die strafprozessuale Verständigung seit der Entscheidung BVerfGE 133, 168“ trägt, ist gut zu lesen und vermittelt nachvollziehbar die Probleme, die mit strafprozessualen Verständigungen verbunden sein können. Also eine unbedingte Lektüre-Empfehlung.

Beim Lesen habe ich mir eine Frage gestellt, die möglicherweise auch für andere Studierende von Interesse sein könnte. Deshalb will ich hier darüber schreiben.

Christian Becker unterscheidet in seinem Aufsatz zwischen sog. „schlanken“ Geständnissen und sog. qualifizierten Vollgeständnissen. Zum „schlanken“ Geständnis schreibt er:

[…] die Frage nach der Zulässigkeit von bisweilen sog. „schlanken“ Geständnissen, bei denen im Wesentlichen nur der Anklagevorwurf eingeräumt und auf weitere Detailangaben weitgehend verzichtet wird.

(JA 2017, 641, 644)

Und zum qualifizierten Vollgeständnis:

Ohne weitere substanzielle Beweiserhebungen wird dies allenfalls beim sog. qualifizierten Vollgeständnis der Fall sein.

(JA 2017, 641, 645)

Da habe ich mir zwei Fragen gestellt:

1) Was ist ein qualifiziertes Vollgeständnis?

2) Wenn es ein qualifiziertes Vollgeständnis gibt, dann handelt es sich bei „Vollgeständnis“ um einen Oberbegriff. Welche weiteren Arten von Vollgeständnissen gibt es?

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„Sie weisen ihn ein gemäß 304 StPO?“

Seitdem ja bekannt ist, dass hier juristische Begleitreflexionen zu Fernseh-Krimis angestellt werden, bekomme ich auch Hinweise auf insoweit einschlägige Passagen. Das ist hilfreich, denn schließlich gibt es ja neben dem Betrachten von Fernseh-Krimis (selbst wenn juristische Erkenntnisinteressen leitend sind) noch anderes zu tun. Im genannten Sinne hat mich ein Kollege auf folgendes Gespräch aus der ARD-Polizeirufsendung „Sturm im Kopf“ (7.7.2017, 22.40 Uhr) hingewiesen. Das Gespräch spielt in der Psychiatrie, in der ein Verdächtiger mit Gedächtnisverlust untersucht wird.

Ärztin: Er braucht ´ne Pause, sonst riskiert er ´ne Psychose.

Bukow: Wie lange?

Ärztin: Bis morgen Vormittag frühestens.

König: Sie weisen ihn ein gemäß 304 StPO?

Ärztin: Na klar, in der U-Haft hat er nichts verloren. Flüchten kann er von hier auch nicht.

(24:49)

Hat das so seine Ordnung?

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Ist der Verweis auf die herrschende Meinung ein Argument?

Victoria Ibold schreibt in der JA 2016, 505 (506):

B stellt durch das Vor-die-Nase-Halten der Spielzeugpistole F konkludent eine Gefahr für dessen Leib oder Leben – durch Verwenden der „Waffe“ gegen F – in Aussicht; nach hM ist dabei unerheblich, ob der Täter die Ausführung seiner Drohung beabsichtigt oder ob sie für ihn überhaupt realisierbar ist, solange er nur will, dass das Opfer diese für möglich hält (Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT II, 38. Aufl. 2015, § 7 Rn. 353).

Sollten wir in einer Klausur oder Hausarbeit so formulieren?

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Auto als Waffe?

Wolfgang Rottwinkel schreibt in der JA 2015, 593 (595):

Ebenso erstreckt sich der Vorsatz des T auf die Verwendung seines Wagens als gefährliches Werkzeug gem. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB. Dass ein fahrendes Fahrzeug ein gefährliches Werkzeug im Sinne der Vorschrift sein kann, ist unstrittig (so auch BGH Beschl. v. 30.6.2011 – 4 StR 266/11 Rn. 5).

Könnte man die Lösung etwas anreichern?

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