Archiv für Zivilprozessrecht

§ 79 ZPO: Die Geschichte lebt weiter

Bei Anders/Gehle (Das Assessorexamen im Zivilrecht, 13. Aufl. 2017) liest man auf Seite 125 bei Rn. 19:

In Anwaltsprozessen können sich die Parteien grundsätzlich nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 I), während sie den Rechtsstreit im Parteiprozess durch jede prozessfähige Person als Bevollmächtigten führen lassen können (§ 79).

Soll man sich das so merken?

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Gibt es die Lohnsteuerkarte doch noch?

In der Literatur taucht – auch heute noch – immer wieder der Begriff der Lohnsteuerkarte auf. So schreibt Smid beispielsweise im Münchener Kommentar zur ZPO:

Abs. 3 S. 2 gestattet den Erlass sog Blankettbeschlüsse. Die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens sind maW nicht von Amts wegen zu ermitteln. Im Blankettbeschluss wird der Umfang des pfändungsfreien Betrages durch eine allgemeine Bezugnahme auf die Tabelle bezeichnet. Es gehört dann zu den Ermittlungs- und Berechnungspflichten des Drittschuldners, sofern dieser Arbeitgeber des Schuldners ist, die Angaben auf der Lohnsteuerkarte gegebenenfalls durch Befragungen des Schuldners, zu präzisieren. Dagegen ist der Drittschuldner nicht aus vollstreckungsrechtlichen Gründen dazu verpflichtet, eigene Ermittlungen anzustellen, um den Blankettbeschluss auslegen und exekutieren zu können.

(MüKoZPO/Smid ZPO, 5. Aufl. 2016, § 850c Rn. 13)

In Fußnote 69 führt er zur Lohnsteuerkarte folgende Belege an:

LAG Mainz BB 66, 741; ArbG Ludwigshafen BB 1965, 333; Reetz, Die Rechtsstellung des Arbeitgebers als Drittschuldner in der Zwangsvollstreckung, 1985, S. 34 ff.

Insgesamt sind dies Belege aus den Jahren 1965 bis 1985.

Doch gibt es die Lohnsteuerkarte überhaupt noch? Diese Frage könnte sich beispielsweise in einer mündlichen Prüfung im Arbeitsrecht oder im Steuerrecht stellen.

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Zwangsvollstreckung: Nicht ohne Antrag

Werfen hier heute mal einen Blick auf eine Fall-Lösung von Burkhard Hess und Moritz Hennemann, die in der JuS 2010, 987 ff. abgedruckt ist. Dort heißt es auf Seite 989:

II. Begründetheit der Erinnerung

Begründet ist die Erinnerung, wenn die betreffende Zwangsvollstreckungsmaßnahme unzulässig ist.

1. Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, § 750 ZPO

a) Titel

[…]

b) Klausel

[…]

c) Zustellung

[…]

d) Weitere Vollstreckungsvoraussetzungen

Weitere Vollstreckungsvoraussetzungen sind nicht ersichtlich: Sicherheit war nicht zu leisten, §§ 708 Nr. 2, 751 II, besondere Fristen waren nicht einzuhalten.

e) Zwischenergebnis

Mithin lagen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor.

Es gibt hier einen weiteren Prüfungspunkt, den man ansprechen könnte. Wahrscheinlich haben die Autoren ihn für zu selbstverständlich gehalten. Trotzdem sollte er der Vollständigkeit halber genannt werden. Um was könnte es sich handeln?

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Fristberechnung: Tückische Kleinigkeit beim Gesetzeszitat

Hauke Hinrichs schreibt in einer (empfehlenswerten) Klausurlösung für Referendare in der JA 2017, 289, 298:

Gemäß § 222 I ZPO gelten §§ 187 f. BGB für die Berechnung der Frist […]. Nach § 188 II BGB endete die Berufungsfrist für den Beklagten zu 1) – ihr Lauf begann am 28.2.2015 – danach an sich mit Ablauf des 28.3.2015, da dieser Tag durch seine Zahl dem für den Fristbeginn maßgebenden Tag entspricht, und nicht erst mit Ablauf des 31.3.2015 [..]. Da der 28.3.2015 ein Sonnabend war, verlängerte sich diese Frist gemäß § 222 II BGB bis zum Ablauf des nächsten Werktages, hier Montag, den 30.3.2015. Die Berufung des Beklagten zu 1) ging aber erst am 31.3.2015 bei Gericht ein.

In der Lösung befindet sich eine kleine Verwechslung. Wenn man sie gefunden hat, kann man daraus für eigene Klausurlösungen einen Ratschlag ableiten.

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„Autsch. Eine Schutzschrift“: Sat.1 klärt auf!

Irgendwie muss meine Fernbedienung juristisch infiziert sein, denn beim Zappen führte sie mich punktgenau (wirklich) zu folgendem Zitat aus dem Sat.1 FILMFILM „Liebe macht sexy“:
Da würde ich dir eine einstweilige Verfügung vorschlagen. Funktioniert aber nur, wenn die Gegenpartei keine Schutzschrift hat. Moment, was ist das. Autsch. Eine Schutzschrift. 
(27.06.2017, 20:15 Uhr; online: Teil 3, 09:45)
 
Steht eine Schutzschrift wirklich dem Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegen?
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