In der Literatur taucht – auch heute noch – immer wieder der Begriff der Lohnsteuerkarte auf. So schreibt Smid beispielsweise im Münchener Kommentar zur ZPO:
Abs. 3 S. 2 gestattet den Erlass sog Blankettbeschlüsse. Die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens sind maW nicht von Amts wegen zu ermitteln. Im Blankettbeschluss wird der Umfang des pfändungsfreien Betrages durch eine allgemeine Bezugnahme auf die Tabelle bezeichnet. Es gehört dann zu den Ermittlungs- und Berechnungspflichten des Drittschuldners, sofern dieser Arbeitgeber des Schuldners ist, die Angaben auf der Lohnsteuerkarte gegebenenfalls durch Befragungen des Schuldners, zu präzisieren. Dagegen ist der Drittschuldner nicht aus vollstreckungsrechtlichen Gründen dazu verpflichtet, eigene Ermittlungen anzustellen, um den Blankettbeschluss auslegen und exekutieren zu können.
(MüKoZPO/Smid ZPO, 5. Aufl. 2016, § 850c Rn. 13)
In Fußnote 69 führt er zur Lohnsteuerkarte folgende Belege an:
LAG Mainz BB 66, 741; ArbG Ludwigshafen BB 1965, 333; Reetz, Die Rechtsstellung des Arbeitgebers als Drittschuldner in der Zwangsvollstreckung, 1985, S. 34 ff.
Insgesamt sind dies Belege aus den Jahren 1965 bis 1985.
Doch gibt es die Lohnsteuerkarte überhaupt noch? Diese Frage könnte sich beispielsweise in einer mündlichen Prüfung im Arbeitsrecht oder im Steuerrecht stellen.
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