Im Saarland ist in der 2. juristischen Staatsprüfung folgendes denkbar:
Man hat im Rahmen der Zulässigkeit einer Klage die sachliche Zuständigkeit nach § 23 Nr. 2a GVG zu prüfen.
Werfen wir einen Blick auf den entsprechenden Normtext:
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
[…]
2. ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
[…]
Nun greift man zu dem zugelassenen Kommentar Musielak/Voit, Zivilprozessordnung: ZPO mit Gerichtsverfassungsgesetz, Kommentar, 14., neubearbeitete Auflage 2017, den man aus Gründen der Examenssicherheit zum Preis von 169,00 € erworben hat. Denn, so wird u.a. dafür geworben:
Seine besondere Klasse beweist das Werk vor allem in schwierigen Situationen, wo es stets mit praxistauglichen Lösungen aufwartet.
Gilt das auch hier?