Archiv für Zivilprozessrecht

Der Mops von Ahlen: Ein künftiger Prüfungsklassiker?

Eigentlich ist es ja eine traurige Geschichte. Eine Familie in Ahlen nennt eine rund anderthalbjährige Mops-Dame namens „Edda“ ihr Eigen. Die drei kleinen Kinder im Kindergarten- und Vorschulalter lieben den Mops. Auch die Mutter, die nach eigenem Bekunden seelische Probleme hat, hängt an dem Tier. Der Vater, der querschnittsgelähmt auf einen Rollstuhl angewiesen ist, fühlt sich „Edda“ ebenfalls in Sympathie verbunden. Die beiden Eltern haben aber Schulden bei der Stadt Ahlen (u.a. wegen ausstehender Hundesteuer), weswegen die Stadt am Nikolaustag (!) 2018 zur Pfändung des Mopses schritt. Anschließend bot ein Mitarbeiter der Stadt den Mops über seinen privaten ebay-Kleinanzeigen-Account für 750 € zum Verkauf an. Für 690 € kam der Kauf dann zustande.

(Vgl. zum Ablauf der Ereignisse)

Hat das juristisch alles so seine Ordnung?

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Parteierweiternde vs isolierte Drittwiderklage

Fischer schreibt in der JuS 2018, 867:

Festgehalten werden kann daher, dass eine Drittwiderklage nur zulässig ist, wenn die Gegenstände der Klage und der Widerklage rechtlich eng miteinander verknüpft sind und dadurch keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbekl. sowie des Kl. verletzt werden, insbesondere durch eine Ausweitung des Verfahrensstoffs.

Sollten wir uns die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Drittwiderklage wirklich so merken?

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Nicht verzagen, Redaktion fragen :-)

Heute möchte ich dazu ermuntern, nach der Lektüre von Ausbildungszeitschriften den Redaktionen Beobachtungen mitzuteilen, wenn man Verbesserungsbedarf sieht.

Ich habe da gerade eine sehr positive Erfahrung mit der JuS-Redaktion gemacht. Die Lektüre des Beitrags „Aus der Praxis: Arrest- und Pfändungsbeschluss – oder: Arrestbefehl ‚de luxe'“ von Prof. Dr. Michael Huber in der JuS 2018, 961 ff. hat mich etwas ratlos zurückgelassen. Ich habe dann folgende Mail an die JuS-Redaktion geschrieben:

Liebe JuS-Redaktion,

beim Durcharbeiten des Beitrags „Aus der Praxis: Arrest- und Pfändungsbeschluss – oder: Arrestbefehl ‚de luxe'“ von Prof. Dr. Michael Huber in der JuS 2018, 961 ff. hatte ich gewisse Verständnisschwierigkeiten, die ich Ihnen zur Prüfung unterbreiten möchte.

Es hat sich mir trotz mehrmaliger Lektüre nicht erschlossen, wie ein persönlicher Sicherheitsarrest in Form einer „Haft des Sternekochs!“ (S. 961) denkbar sein könnte. Der Autor rät zwar davon ab, diesen Weg zu beschreiten. Er hält ihn aber allem Anschein nach doch für möglich.

Das eben beschriebene Problem könnte damit zusammenhängen, dass es hinsichtlich der Eigentumsverschiebung nicht ganz kompatible Feststellungen im Sachverhalt gibt. Zum einen wird berichtet, dass „dieser [sc. der Sternekoch] das Geschäftshaus vor kurzem notariell seiner Tochter überschrieben habe“ (S. 961). Zum anderen erfahren wir folgendes: „In dieser Vermögensverschiebung läge eine gezielte Vereitelungshandlung des Schuldners F, woraus sich ein Arrestgrund ergibt […]“ (S. 962). Hier wird also eine vom Schuldner F vorgenommene Vermögensverschiebung angenommen, von der ansonsten im Sachverhalt nicht die Rede ist. Die vom Sternekoch vorgenommene Übereignung jedenfalls kann damit nicht gemeint sein. 

Die Rekonstruktion des Gemeinten wird auch dadurch erschwert, dass offensichtlich noch eine Verwechslung bei den verwendeten Personenkürzeln vorliegt. Zitat:

„Das interessiert hier aber nicht weiter, weil F eine solche Sicherung ausdrücklich nicht wünscht, und zwar mit einleuchtender Argumentation (eigene berufliche Sach- bzw. Rechtskenntnis aus der Praxis eines Bauunternehmers zum dort bekannten Institut der Sicherungshypothek und Durchblick zu einer sog. Schornsteinhypothek)“ (S. 961). Statt „F“ ist hier sicherlich „U“ gemeint.

Das gleiche Zuordnungsproblem stellt sich bei der Frage, wer demnächst eine Auslandsreise anzutreten beabsichtigt. Zu Beginn ist dies der Bauunternehmer U. Später heißt es: „Insoweit ist wegen der bevorstehenden Abreise des F höchste Eile geboten!“ (S. 962). Von einer Abreise des F ist aber in der Problemstellung nicht die Rede.

Sollte ich irgendetwas missverstanden haben, bin ich selbstverständlich für eine Verständnishilfe dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Marie Herberger

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Sachliche und örtliche Zuständigkeit bei Wohnraummietverhältnissen

Schauen wir uns heute den folgenden kleinen Beispielsfall bei Elzer/Brückmann/Zivier, Die ZPO in Fällen, 2. Aufl. 2014, Fall 38 zum Thema sachliche und örtliche Zuständigkeit an:

V hat M seine Penthousewohnung in seinem in Edingen-Neckarhausen gelegenen Anwesen Rosenstraße 5 zu einer monatlichen Miete von € 900,00 vermietet. M kommt mit mehr als zwei Monatsmieten in Rückstand, woraufhin V das Mietverhältnis fristlos kündigt. Er erhebt Klage vor dem AG Mannheim auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung. […]

Nach §§ 23 Nr. 1 GVG, 29a ZPO ist das AG Heidelberg für Klagen in Fall 38 ausschließlich sachlich und örtlich zuständig.

(Hervorhebung im Original)

Kann man hier die sachliche und örtliche Zuständigkeit des AG Heidelberg tatsächlich mit §§ 23 Nr. 1 GVG, 29a ZPO begründen?

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Bei Prozesszinsen an § 187 I BGB denken!

Schauen wir uns heute mal einen Aspekt an, der in zahlreichen Examensklausuren eine Rolle spielen kann. Zunächst zum für die Fragestellung relevanten Sachverhalt:

Der zuständige Einzelrichter der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt (Oder) ordnete das schriftliche Vorverfahren gem. § 276 ZPO an und gab der Bekl. auf, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen, ob sie sich gegen die Klage verteidigen will; für diesen Fall wurde sie aufgefordert, innerhalb von weiteren vier Wochen ihre schriftliche Klageerwiderung vorzulegen. Die Zustellung der Klage an die Bekl. erfolgte am 10. 1. 2011 durch persönliche Übergabe. Am 16. 1. 2011 zeigte sie, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Meyer, ihre Verteidigungsbereitschaft an und beantragte, die Klage abzuweisen. Auf ihren Antrag hin verlängerte der Einzelrichter die Frist zur Klageerwiderung bis zum 7. 3. 2011.

(Körner, JuS 2013, 730, 731 f.)

Im Tenor heißt es dann:

1. Die Bekl. wird verurteilt, an die Kl. 458 Euro nebst Zinsen i. H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. 1. 2011 zu zahlen.

2. Die Bekl. wird verurteilt, an die Kl. 10 000 Euro nebst Zinsen i. H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. 1. 2011 zu zahlen.

(Körner, JuS 2013, 730, 734)

Hat das so seine Ordnung?

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