Gerald Mäsch bespricht in der JuS 2018, 907 ff. die Entscheidung des BGH vom 22.02.2018 (VII ZR 46/17). Seine Urteilsanmerkung betitelt er mit „Differenzhypothese statt fiktiver Mängelbeseitigungskosten“. Für uns ist die Entscheidung schon deshalb relevant, weil der BGH eine bisherige Rechtsprechung aufgegeben hat. Das ist ein Anknüpfungspunkt, der früher oder später in Prüfungen auftauchen wird.
Zur Rechtsprechungsänderung heißt es im ersten Leitsatz:
Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer gem. §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
Das sollten wir uns merken. Wer sich für die Begründung dieser Entscheidung interessiert, dem sei die gut verständliche Anmerkung von Mäsch empfohlen. Allerdings bin ich gegen Ende der Urteilsanmerkung über eine Formulierung gestolpert:
Obwohl (oder gerade weil) die Entscheidung in die (Un-)Tiefen des Schadensrechts führt, sollten Studenten sich näher mit ihr auseinandersetzen. Das gilt zum einen deshalb, weil eine Rechtsprechungsänderung in mündlichen Prüfungen und Klausuren gerne herangezogen wird, um das Systemverständnis der Kandidaten zu prüfen. Zum anderen illustriert die Frage nach der Möglichkeit der Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten höchst aufschlussreich den Inhalt und die Natur der schadenersatzrechtlichen Pflicht zur Naturalrestitution (§ 249 BGB) im Gegensatz zur Entschädigung in Geld (§ 251 BGB) und der nur im letzteren Fall anzuwendenden Differenzhypothese.
(JuS 2018, 907, 909)
Die Differenzhypothese soll also nur im Rahmen von § 251 BGB anwendbar sein und nicht im Rahmen von § 249 BGB?