Normverwechslung?

Im Novemberheft der JuS 2014 beschäftigt sich Harks auf den S. 979ff mit dem Fragerecht der Abgeordneten. Er erklärt, dass dieses Fragerecht in der Geschäftsordnung des Bundestages näher ausgestaltet ist. Im Studium werden wir immer ermahnt, dass jeder zitierte Paragraph nachgeschlagen werden muss. So habe ich das dann auch bei diesem Aufsatz praktiziert und stolperte auf S. 980 über:

Fragen einzelner Mitglieder des Bundestages (§ 106 I GOBT)

In meiner Gesetzessammlung heißt § 106 GOBT aber:

Aktuelle Stunde und Befragung der Bundesregierung

Aber – so lernen wir auch – man soll sich zusätzlich die Paragraphen rund um die zitierte Norm anschauen.

Und die „Dunstkreis-Methode“ (wirklich wichtig) führt zum Ziel:

§ 105 GOBT: Fragen einzelner Mitglieder des Bundestages

Das scheint zu passen. Jedoch wäre dann nicht nur die Norm falsch zitiert, sondern auch ein inexistenter Absatz. Also: Blick ins BGBl. zur Geschichte der GOBT. Ergebnis: In Bezug auf §§ 105, 106 GOBT hat sich in den letzten Jahren nichts geändert.

Festzuhalten ist also, dass das Norm-Zitat in der Online-Ausgabe der JuS verbessert werden kann.

Nachdem Harks die Normen vorgestellt hat, erläutert er weiter:

Sie [die §§ 100-106 GOBT, M.H.] formulieren Voraussetzungen der einzelnen Fragearten und regeln die Behandlung der Fragen und Antworten im parlamentarischen Betrieb. So können Kleine und Große Anfragen nur von Fraktionen oder von 5 % der Mitglieder des Bundestags gestellt werden, während die anderen Fragearten auch einzelnen Abgeordneten offen stehen.

Nun fragt man sich als Leser, woher diese Quoren kommen. In §§ 100-106 GOBT stehen sie nicht. Muss man sie möglicherweise auswendig lernen? Nein! Für Kleine Anfragen ergibt sich das Quorum aus §§ 76 I, 75 III Hs. 1 GOBT und für Große Anfragen aus §§ 76 I, 75 I lit. f GOBT. Da in Klausuren jede These, die im Gesetz zu finden ist, normativ belegt werden muss, wäre auch das eine wünschenswerte Ergänzung des Beitrags.

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