Teilung von Grundstücken

Immer dann, wenn in der JuS Landesrecht besprochen wird und man es mit Urteilen zu tun hat, die älteres Landesrecht anwenden, ist es nicht ganz einfach, die Normen nachzuschlagen. Das zeigt sich auch in dem Fall zur Teilung von Grundstücken, den Isabel Schübel-Pfister in der JuS 11/2014 (S. 993ff) bespricht.

Dort schreibt die Autorin auf Seite 993:

Nach dem vom OVG ins Feld geführten § 8 III ThürBO hat die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis darüber auszustellen, dass die Teilung des Grundstücks den Anforderungen des § 8 I und II ThürBO entspricht.

Also ein Blick in § 8 ThürBO, dessen Überschrift wie folgt lautet:

Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze

(1) […]

(2) […]

Schon die Überschrift passt nicht und einen Absatz 3 hat die Norm auch nicht. Da hilft nur noch ein Blick ins Gesetzblatt, hier GVBl Thüringen 2014, 49, um den Sachverhalt aufzuklären:

Die aktuelle Bauordnung in Thüringen stammt also vom 13.03.2014. Nach § 93 ThürBO, tritt das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Verkündung erfolgte am 28.03.2014, sodass die neue ThürBO ab dem 29.03.2014 anzuwenden ist.

Der für uns relevante Paragraph ist jetzt § 7 ThürBO:

§ 7 ThürBO: Teilung von Grundstücken

(1) […]

(2) […]

(3) […]

Und § 7 ThürBO hat auch einen Absatz 3:

(3) Auf Antrag eines Beteiligten hat die Bauaufsichtsbehörde ein Zeugnis darüber auszustellen, dass die Teilung des Grundstücks den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Es wäre schön, wenn in der JuS auf solche Änderungen der Rechtslage hingewiesen werden könnte, denn das erleichtert die Lektüre und verhindert, dass „alte“ Paragraphen memoriert werden.

(Und wenn man schon einmal am Suchen in den Krümeln ist: Fußnoten 14 und 19 verweisen auf Fußnote 10, meinen aber Fußnote 9.)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert