Oettinger zur Unterscheidung von Buchstaben und Geist

In der FAZ vom 31.03.2018, S. 2 wird über die „Causa Selmayr“ berichtet und in diesem Kontext folgendes ausgeführt:

Nach Überzeugung des Juristischen Diensts des Parlaments, der sich auf die einschlägige EU-Rechtsprechung stützt, sind Versetzungen ohne Ausschreibung nur in einer „ernsthaften und dringlichen Lage“ zulässig. Solange es bei einem vermuteten rechtlichen Verstoß keine Kläger gibt, dürften sich Selmayr und seine Fürsprecher zumindest rechtlich auf der sicheren Seite wähnen. Klagen könnten nur Beamte, die sich unmittelbar benachteiligt fühlen. Vor diesem Hintergrund könnte Oettingers Bemerkung zu verstehen sein, als Jurist verstehe er eine Unterscheidung zwischen Buchstaben und Geist von Regelungen nicht.

Ist es wirklich so, dass ein Jurist – „als Jurist“ – die Unterscheidung zwischen Buchstaben und Geist von Regelungen nicht verstehen kann?

Die Antwort: Nein, er muss das verstehen. Denn das Thema wird in der juristischen Methodenlehre unter den Stichworten „subjektive“ vs. „objektive“ Auslegung behandelt. Während die „subjektive“ Theorie auf die Motive des Gesetzgebers in ihrem geschichtlichen Zusammenhang abstellt, ist nach der „objektiven“ Theorie Gegenstand der Auslegung der im Gesetz objektivierte Wille des Gesetzgebers (BVerfG, Beschl. v. 17.05.1960, 2 BvL 11/59, 11/60, BVerfGE 11, 126, 129 f.). Mit der subjektiven Auslegung versucht man also, dem Geist der Regelung auf die Spur zu kommen, die objektive Auslegung wählt ihren Ausgangspunkt beim Buchstaben der Regelung.

Dieses Thema ist in mündlichen Prüfungen (Disputation eingeschlossen) häufig anzutreffen. Es schadet also nichts, dafür gewappnet zu sein. Die Antwort man sei Jurist und verstehe deswegen die Unterscheidung von „Buchstaben und Geist von Regelungen nicht“, empfiehlt sich dann in diesem Kontext eher weniger.

Übrigens: Oettinger hätte dem von ihm angesprochen Gegensatz auch in der Bibel begegnen können. Schreibt doch der Apostel Paulus in 2. Kor. 3, 6:

Der Buchstabe tötet, der Geist aber macht lebendig.

4 comments

  1. 123 sagt:

    Dass die Norminterpretation vom „Buchstaben“ des Gesetzes ausgehen muss, dürfte bei aller Methodenvielfalt aber kaum jemand bestreiten, und ebensowenig, dass es einen für die Auslegung relevanten „Geist des Gesetzes“ gibt. Die Frage hinsichtlich des Letzteren (und auch der Unterschied zwischen „subjektiven“ und „objektiven“ Ansätzen) ist doch vor allem, wo und wie man ihn denn findet.

    (Um so unverständlicher wird dadurch natürlich die Fehlleistung von Herrn Oettinger.)

  2. Axel Fussi sagt:

    Liebe Frau Heberger, ich darf mich fuer diesen Beitrag bedanken & Sie ueber einen der Orte informieren, an denen Ihr Zwitschern nun ebenfalls gehoert werden kann. Auf der Suche nach einer theoretischen Begruendung dieser zwei Aspekte der Auslegung von Gesetzen, war Ihr Beitrag ein Volltreffer! Mit freundlichen Gruessen, Axel Fussi

    https://66farout.wordpress.com/2019/09/23/plattform-seeben-addendum/

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