Zum Verhältnis von LAbfWAG und LKrWG in Rheinland-Pfalz

Martin Stuttmann und Christian Hallerbach schreiben in einer Musterlösung für eine Klausur im 2. Examen „D 150 Rh-Pf Lösung“ (Alpmann-Klausurenkurs) auf Seite 4:

Beide Ermächtigungsgrundlagen setzen jedoch voraus, dass die Stadt Zweibrücken die nach dem KrWG zuständige Behörde darstellt. Die Behördenzuständigkeit für das KrWG ergibt sich aus dem LAbfWAG und zwar aus § 27 LAbfWAG. Nach § 27 Abs. 2 LAbfWAG ist jedoch ausschließlich die obere Abfallbehörde – gem. § 27 Abs. 1 S. 1 LAbfWAG in Rheinland-Pfalz das zuständige Umweltministerium – zuständig.

Die Klausur spielt im Jahre 2018. Was verwundert hier?

Genau: Wenn man – wie es allgemein angeraten wird – die zitierten Normen nachzuschlagen versucht, gibt es ein Problem mit dem LAbfWAG. In der in Rheinland-Pfalz für das Examen zugelassenen Gesetzessammlung „Landesrecht Rheinland-Pfalz“ (27. Aufl. 2018) findet sich nämlich kein LAbFWAG. Stattdessen findet man ein Kreislaufwirtschaftsgesetz. Dort heißt es in § 17 Abs. 2 S. 1:

Zuständige Behörde im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes und dieses Gesetzes sowie der auf der Grundlage der vorgenannten Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen ist die obere Abfallbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Und dann in § 17 Absatz 1:

Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium. Obere Abfallbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion. Untere Abfallbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

Zuständige Behörde ist also grundsätzlich die obere Abfallbehörde und dies ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.

In der Musterlösung von Alpmann steht, dass die obere Abfallbehörde das zuständige Umweltministerium in Rheinland-Pfalz sei. Gestützt wird dies auf § 27 Abs. 1, Abs. 2 LAbfWAG. Nun könnte man auf den Gedanken kommen, es gäbe dort eine abweichende Zuständigkeitsregelung. Ist dies der Fall? Werfen wir zur Beantwortung dieser Frage einen Blick in § 27 Abs. 1 LAbfWAG, der in der Musterlösung zitiert wird:

Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium. Obere Abfallbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion. Untere Abfallbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

Und wir sehen: Die obere Abfallbehörde war auch im Anwendungsbereich des LAbfWAG die Struktur- und Genehmigungsdirektion.

Bleibt nur noch zu klären, in welchem Verhältnis das LAbfWAG zum LKrWG steht. Das verrät uns § 28 LKrWG:

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesabfallwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 2. April 1998 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVBl. S. 163), BS 2129-1, außer Kraft.

Was lernen wir aus dieser Geschichte? Immer alle Paragraphen nachblättern und auf die Regelungen zu Inkrafttreten und Außerkrafttreten achten.

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