Zum Feststellungsinteresse bei Schmerzensgeldansprüchen

Körner stellt in der JuS 2013, 730 ff. eine (Original-)Assessorexamensklausur mit dem Titel „Schadensersatz und Schmerzensgeld – Gefährliche Suppendosenpräsentation“ vor. Die Anträge des Klägers lauten wie folgt:

1. Die Bekl. wird verurteilt, an die Kl. 1233 Euro nebst Zinsen i. H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Bekl. wird verurteilt, an die Kl. ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i. H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Bekl. verpflichtet ist, der Kl. sämtliche ihr künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 21. 1. 2006 im Geschäft KaufMarkt, Landsberger Chaussee 17, 16356 Ahrensfelde-Eiche, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder auf andere Dritte übergegangen sind.

In diesem Beitrag soll es nun um den Antrag zu 3) gehen, genauer gesagt um den Feststellungsantrag, der sich auf den Ersatz immaterieller Schäden in der Zukunft bezieht. Dazu schreibt Körner in seiner Fall-Lösung:

3. Die Kl. hat zudem das erforderliche Feststellungsinteresse [§ 256 Abs. 1 ZPO, M.H.] für den Antrag zu 3. Sie leidet weiterhin an den Folgen der erlittenen Verletzung an ihrem rechten Auge. Es steht zu befürchten, dass ihr durch weitere unfallbedingte Heilbehandlungen weitere Kosten entstehen. Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Das Feststellungsinteresse ist nur dann zu verneinen, wenn – was hier nicht der Fall ist – aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen.

Hat jemand eine Idee, welchen Gedanken man hier noch ergänzen könnte?

Genau: Der Kläger macht mit seinem Antrag zu 2) ja bereits einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend. Deshalb sollten wir im Rahmen des Feststellungsinteresses kurz darauf eingehen, dass nicht nur hinsichtlich der materiellen Schäden, sondern auch hinsichtlich der immateriellen Schäden ein Feststellungsinteresse besteht. Dazu können sinngemäß die folgenden Überlegungen des BGH herangezogen werden:

Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht deshalb, weil der Schmerzensgeldanspruch des Kl. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist und in dem anschließenden Betragsverfahren ein umfassendes Schmerzensgeld festgesetzt werden wird. Denn mit diesem Schmerzensgeld werden lediglich alle bereits eingetretenen oder erkennbaren sowie alle objektiv vorhersehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten […].

Nicht erfasst werden solche Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar waren, das heißt mit denen nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war.

(Urteil vom 20.03.2001, VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414, 3415)

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