Zum Feststellungsinteresse bei § 256 Abs. 1 ZPO im Falle von Zukunftsschäden

Schuschke/Kessen/Höltje, Zivilrechtliche Arbeitstechnik im Assessorexamen, 35. Aufl. 2013, Rn. 960 schreiben:

Wird die Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden begehrt, ist das Feststellungsinteresse schon dann gegeben, wenn künftige Schadensfolgen möglich sind, mögen Art und Umfang auch noch ungewiss sein.

Ist hier eine differenziertere Betrachtungsweise angezeigt?

Ja. Werfen wir zunächst einen Blick in § 256 Abs. 1 ZPO:

Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

Die Frage ist vorliegend, wann von einem rechtlichen Interesse, dem sog. Feststellungsinteresse, bei der Feststellung einer Ersatzpflicht für zukünftige Schadensfolgen ausgegangen werden kann.

Man sollte hier zwischen der Verletzung absoluter Rechte und reinen Vermögensschäden differenzieren. Dazu der BGH:

Nicht zu folgen ist allerdings dem Ausgangspunkt des BerGer., für das Feststellungsinteresse genüge die Möglichkeit eines Schadenseintritts, eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit könne nicht verlangt werden. Dies wäre nur dann zutreffend, wenn es hier um die Verletzung eines absoluten Rechts ginge. Bei reinen Vermögensschäden, die Gegenstand der Klage sind, hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab […].

(Urteil vom 24. 1. 2006, XI ZR 384/03, Rn. 27)

Wir können festhalten:

– Bei der Verletzung eines absoluten Rechts genügt für das Feststellungsinteresse also die Möglichkeit eines Schadenseintritts.

– Bei reinen Vermögensschäden hingegen kann das Feststellungsinteresse nur bejaht werden, wenn der Eintritt weiterer Schäde wahrscheinlich ist.

P.S. Im Einzelnen ist hier – wie so oft – vieles umstritten. Wer sich näher damit beschäftigen möchte, dem sei die Kommentierung von Becker-Eberhard, MüKoZPO, 5. Aufl. 2016, § 256 ZPO, Rn. 50 empfohlen.

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