Verschuldenserwägungen bei einem Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB?

Heute geht es um die Lösungsskizze zur Klausur vom 24.02.2017 aus dem Online-Klausurenkurs für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in Rheinland-Pfalz.

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens soll es der Antragsgegnerin aufgegeben werden, es zu unterlassen, an den Antragsteller ohne dessen Einverständnis E-Mails an die private E-Mail-Adresse oliver-riemann@neterv.de zu senden.

In der Lösungsskizze wird dann dargestellt, dass sich die „Voraussetzungen eines Verfügungsanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog“ ergeben. Daraus folge, dass der Antragsteller verlangen könne, von der Antragsgegnerin keine Werbe-E-Mails mehr zu erhalten.

In der Begründung heißt es dann u.a.:

Die Antragsgegnerin (Warner GmbH) handelte schuldhaft. Zwar glaubten die Verantwortlichen, zur Versendung der Werbe-Mails berechtigt zu sein. Dies ist jedoch ein vermeidbarer, fahrlässiger Rechtsirrtum.

Kommt es darauf überhaupt an?

Schauen wir uns den Wortlaut von § 1004 BGB an:

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Die Norm setzt gerade kein Verschulden voraus. Das wird allerdings auch hin und wieder in der Rechsprechung verkannt, wie man der folgenden kritischen Bemerkung des OLG München in Richtung auf die Vorinstanz entnehmen kann:

Das zweite Argument der Berufungsbegründung verkennt, dass die Ansprüche aus §§ 1004, 823 BGB verschuldensunabhängig sind.

(OLG München, Urt. v. 12.02.2004, 8 U 4223/03, MMR 2004, 324)

Wir sollten uns also merken:

Der Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB ist verschuldensunabhängig.

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