Kombinierte Gebührentabelle im Schönfelder – spart Zeit!

In den meisten Lehrbüchern wird zur Berechnung der konkreten Höhe der Gerichtsgebühren auf die Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3) zum GKG im Schönfelder (Nr. 115) verwiesen. Entsprechend wird für die Berechnung der konkreten Höhe der Rechtsanwaltsgebühren auf die Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1) zum RVG im Schönfelder (Nr. 117) verwiesen. So wurde uns das auch in der Arbeitsgemeinschaft nahegelegt.

Wenn man nun auf diese Weise die entsprechenden Gebühren ausrechnen möchte, muss man während der Klausur ein bisschen hin- und herblättern. Da die Zeit in Klausuren bekanntlich sehr beschränkt ist, wäre es natürlich schön, wenn es hier einen Trick gäbe, um die entsprechenden Gebühren auf einmal und damit ein wenig schneller nachzuschlagen. Gibt es eine solche Möglichkeit, die Blätter-Zeit etwas zu minimieren?

Ja, eine solche Möglichkeit existiert. Am Ende des Schönfelders gibt es vor dem Sachverzeichnis weitere Anhänge. Einer dieser Anhänge ist die sog. Gebührentabelle. Hier kann man innerhalb einer Tabelle sowohl die Rechtsanwaltsgebühr nach § 13 RVG als auch die Gerichtsgebühr nach § 34 GKG ablesen. So sieht diese Tabelle ausschnittsweise aus:

 

 

 

 

 

Beträgt der Streitwert also zum Beispiel 500 Euro, so sieht man auf einen Blick, dass eine Rechtsanwaltsgebühr 45 Euro beträgt und eine Gerichtsgebühr 35 Euro.

Wir sehen: Der Umgang mit dem Schönfelder lässt sich bei dieser Aufgabenstellung optimieren. Die Tabelle integriert noch weitere Kosteninformationen, die für unsere Ausgangsfrage nicht relevant sind, sich aber in anderen Konstellationen als nützlich erweisen können.

P.S. Wenn Ihr weitere Tipps habt, welche die Arbeit mit dem Schönfelder erleichtern können, würde ich mich über einen Kommentar freuen, damit auch alle anderen Leserinnen und Leser davon profitieren können.

2 comments

  1. Max sagt:

    Ich würde empfehlen, das BGB in die Mitte des Schönfelders, also zB vor die ZPO, zu sortieren. Dann ist es angenehmer, im BGB nachschlagen und lesen. Das Umsortieren ist nach Auskunft des bayerischen LJPA in Bayern zulässig. Nur beim Einsortieren der EL muss man dann etwas aufpassen.

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