§ 142 StGB und die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) ist ein Delikt, das immer wieder in Klausuren auftaucht. Außerdem ist es ein beliebtes Thema für die mündliche Prüfung (eigene Erfahrung).

Es kann beispielsweise die Frage aufgeworfen werden, unter welchen Voraussetzungen ein Unfall auf einem Parkplatz unter § 142 StGB subsumiert werden kann.

Ausgangspunkt ist der Wortlaut von § 142 Abs. 1 StGB, der einen Unfall im Straßenverkehr voraussetzt. Dazu kann man sagen:

Zum Straßenverkehr zählen auch Rad- und Fußwege sowie Plätze und jeder unabhängig von Widmungsakten und Eigentumsverhältnissen [faktisch] öffentliche Verkehrsgrund, auf dem auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch einen nicht näher bestimmten und zahlenmäßig nicht eng begrenzten Personenkreis zugelassen ist und der auch so benutzt wird […]

MüKo-StGB/Zopfs, 3. Aufl. 2017, § 142 StGB, Rn. 32

Mit diesem Wissen „im Hinterkopf“ schauen wir uns ein weiteres Zitat an. Heß/Burmann formulieren die Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum öffentlichen Verkehrsraum in ihrem Aufsatz „Die aktuellen Entwicklungen im Straßenverkehrsrecht“ wie folgt:

Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum verlangt eine eindeutige, äußerlich manifestierte Handlung des Verfügungsberechtigten, wonach unmissverständlich erkennbar wird, dass ein öffentlicher Verkehr nicht geduldet wird.

(Heß/Burmann, NJW 2020, 1120, 1123)

Für diese These berufen sie sich auf das OLG Zweibrücken:

Die [sic] Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum steht eine eindeutige, äußerlich manifestierte Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird, entgegen.

(OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.11.2019, 2 Ss 77/19)

Und siehe da: Die Definition des OLG Zweibrücken bezieht sich darauf, wann eine Fläche nicht mehr zum öffentlichen Verkehrsraum gehört – nämlich dann, wenn unmissverständlich erkennbar gemacht wurde, dass ein öffentlicher Verkehr nicht bzw. nicht mehr geduldet wird. Als Beleg für die These von Heß/Burmann taugt dieses Zitat nicht.

Und außerdem: Im Heß/Burmann-Zitat müsste man auf jeden Fall das „nicht“ am Ende streichen. Denn es kann ja nicht sein, dass die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum dann zu bejahen ist, wenn ein öffentlicher Verkehr nicht geduldet wird.

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