Welcher Strafrahmen in § 184b Abs. 1 StGB?

Die Bild-Zeitung schrieb vergangene Woche:

Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte den Ex-Fußball-Star, der schwersten sexuellen Missbrauch von Kindern als Fotos und Videos per WhatsApp verschickt hatte, zu zehn Monaten Gefängnis auf Bewährung. Die mögliche Höchststrafe: fünf Jahre Gefängnis!

Fünf Jahre Freiheitsstrafe? In einem RTL-Interview hörte man da etwas anderes:

RTL Reporter:

Christoph Metzelder kommt mit Bewährungsstrafe davon. Im Kinderpornographieprozess ist nun ein Urteil gefallen. Wir sprechen über den Fall mit Elisa Hoven, Professorin für Strafrecht an der Uni Leipzig. Hätte es im Fall Metzelder ein härteres Urteil geben können?

Elisa Hoven:

Ja man hätte selbstverständlich heute eine härtere Strafe aussprechen können. Der Strafrahmen sieht ja auch nach geltendem Recht vor, dass man bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe in solchen Fällen verhängen kann. Das heißt, es wäre natürlich möglich gewesen, härter zu urteilen. Die genauen Gründe des Gerichts für die Strafe, die es jetzt gefällt hat, wird man sich anschauen müssen.

Um die Frage nach dem Strafrahmen beantworten zu können, muss man zunächst wissen, um welchen Tatvorwurf es ging. Dazu die Sprecherin des Amtsgerichts Düsseldorf:

Für das Gericht steht fest, dass Herr Metzelder insgesamt 29 Bild- und Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt an drei Personen verschickt hat. Auch ist das Gericht davon überzeugt, dass er jedenfalls 18 Dateien mit kinderpornographischem Inhalt auf seinem Mobiltelefon besessen hat.

Mit der Einordnung der Tatvorwürfe hatte sich das OVG Münster zuvor in einem Verfahren auseinandergesetzt, das sich gegen die ursprüngliche Pressemitteilung des Amtsgerichts Düsseldorf gerichtet hatte. Das OVG führte aus:

Der Antragsteller ist nicht wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der bis zum 12.3.2020 geltenden Fassung), sondern wegen des Unternehmens, einer anderen Person Besitz an kinderpornographischen Schriften zu verschaffen (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB in der bis zum 12.3.2020 geltenden Fassung), angeschuldigt.

(Beschluss vom 04.02.2021, Az. 4 B 1380/20, Rn. 102)

Also werfen wir einen Blick in § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. bis zum 12.03.2020:

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht;

Und dann müssen wir uns noch § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB i.d.F. bis zum 12.03.2020 anschauen:

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,

Und siehe da: Es drohten tatsächlich fünf Jahre Freiheitsstrafe und nicht nur drei Jahre.

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