Zum 7. Geburtstag des Blogs: Die „mystische Zahl“ Sieben im BGB

Bei den bisherigen Blog-Geburtstagen wurde immer etwas zum Symbolwert der betreffenden den Geburtstag markierenden Zahl geschrieben. Bei der Zahl Sieben ist das Material so reichhaltig, dass sich jede Art von Gesamtschau von vornherein verbietet. Wer eine Gesamtübersicht sucht, sei auf den guten Wikipedia-Artikel zur Zahl „Sieben“ verwiesen und natürlich auf Großfelds Buch „Zeichen und Zahlen im Recht“ (Tübingen, 2. Aufl. 1995, dort S. 126ff. Teilweise online). Großfeld berichtet (S. 151f.), was dem Abgeordneten Henley im englischen Parlament geantwortet wurde, als er bei der Beratung des Stock Company Act (1856) wissen wollte, warum man bei der Zahl der Gründungsmitglieder ausgerechnet „der mystischen Zahl sieben“ folgen wolle. Er erhielt die Antwort, dass man ja „irgendwo“ abgrenzen müsse. So recht überzeugt hat das Henley nicht.

Und damit sind wir bei einem überschaubaren Thema angekommen: Der Zahl Sieben im BGB.

Insgesamt kommt die Zahl Sieben im BGB elfmal vor.

Die Mindestmitgliederzahl des Vereins beträgt bei Gründung sieben (§ 56 BGB). Diese Gründungsmitglieder haben dann zu siebt die Satzung zu unterzeichnen habe (§ 59 BGB).

Und so geht es dann weiter mit § 104 Nr. 1 BGB:

Geschäftsunfähig ist:

wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat.

Diesen Zustand verlässt der Blog nunmehr, dies allerdings nur, um in den Zustand der beschränkten Geschäftsfähigkeit nach § 106 BGB zu geraten:

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

Einem ganz anderen Thema widmet sich dann § 495 Abs. 3 BGB:

Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen.

Wenn ein Arbeitsverhältnis zwanzig Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats“ (§ 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB).

Um eine Frist geht es auch in § 651e Abs. 1 BGB:

Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.

Lassen wir die Frage nach der Sinnhaftigkeit eines dauerhaften Datenträgers in diesem Kontext beiseite und schreiten zur nächsten Frist weiter, die sich in § 651h Abs. 4 Nr. 1b BGB eingebettet in ein komplexes Zahlengeflecht findet:

Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
1. für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens
a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen.

Zum Schluss wird es dann in Gestalt von § 828 Abs. 1 BGB für den Blog gefährlich, verlässt er doch geburtstagsbedingt den Zustand der fehlenden Verantwortlichkeit:

Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

Beruhigt zurücklehnen könnte er sich einstweilen nur, wenn das Bloggen „einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn“ nach § 828 Abs. 2 BGB gleichzusetzen wäre:

Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

Auf den ersten Blick scheut man vor einer Analogie zurück. Aber auf den zweiten Blick könnte das doch klappen, etwa so:

Planwidrige Regelungslücke: Der Gesetzgeber konnte vom Bloggen nichts wissen. Sein Plan war, für gefährliche Fahrzeuge eine Sonderregelung zu schaffen. Die Blogs fehlen (Lücke!). Blogs sind aber gefährliche gedankliche Vehikel und insofern den genannten Fortbewegungsmitteln durchaus ähnlich. Eine hinreichend vergleichbare Interessenlage besteht offensichtlich. 🙂

Nicht zu vergessen ist noch abschließend § 1612a Abs. 1 BGB:

Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

1.für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,

2.für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und

3.für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent

Soviel zur Siebenzahl im BGB. Der Abgeordnete Henley würde wohl immer noch hartnäckig die Frage stellen, warum hier überall die Zahl Sieben auftaucht.

Mit dieser Rätselfrage verabschiede ich mich für heute und wende mich den Geburtstagsfeiern zu.

Für diejenigen, die historische Betrachtungen lieben, hier eine Übersicht zu den bisherigen Geburtstagsbeiträgen:

Zum 6. Geburtstag des Blogs: Ist die „6“ eine Glückszahl?

Zum 5. Geburtstag des Blogs: Die Gratwanderung zwischen „postulationsfähig“ und „prostitutionsfähig“

Zum 4. Geburtstag des Blogs: Vier Fäuste für ein Halleluja.

Zum 3. Geburtstag des Blogs: Aller guten Dinge sind drei.

Zum 2. Geburtstag des Blogs etwas Ernsthaft-Kritisches: Rezension von Numerius Negidius

Zum 1. Geburtstag des Blogs etwas Heiter-Lockeres: Das Böse ist immer und überall

3 comments

  1. „Zeichen und Zahlen im Recht“. Was es alles für Bücher gibt! Dem bei Google-Books einsehbaren Inhaltsverzeichnis entnehme ich, dass Großfeld der Zahl 13 kein eigenes Kapitel reservierte. Kommt der Autor irgendwo beiläufig auf die ‚Unglückszahl‘ (und ihre Bedeutung für die Rechtswissenschaft) zu sprechen? Ich frage aus diesem Anlass: https://fragdenstaat.de/anfrage/grundlagen-fur-die-entscheidung-der-umbenennung-sgb-xiii-zu-sgb-iv/#nachricht-171532

    • klartext-jura sagt:

      Danke für Ihr Interesse und Ihre Nachfrage. Als ich seinerzeit das Buch von Großfeld ausgeliehen hatte, ist mir auch aufgefallen, dass der Zahl 13 im Inhaltsverzeichnis kein eigener Eintrag gewidmet ist. Ich habe mir dann aber notiert, dass diese scheinbare Lücke durch Erörterungen zur Zahl 13 auf S. 222-225 ausgeglichen wird. Ich hoffe, das hilft.

  2. […] Zum 7. Geburtstag des Blogs: Die „mystische Zahl“ Sieben im BGB […]

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