Haustürwiderrufsgesetz?

Mediale Berichterstattung lädt immer wieder dazu ein, über die juristischen Hintergründe nachzudenken. Aus eigener Erfahrung als Prüfling kann ich berichten, dass Prüferinnen und Prüfer so auch Fragen für mündliche Prüfungen entwickeln und dabei manchmal sogar auf die Bild-Zeitung zurückgreifen (vgl. dazu z.B. das Prüfungsgespräch „Marco Reus in meiner ersten juristischen Staatsprüfung„). Nun gibt es wieder einen prüfungsverdächtigen Bericht in der Bild-Zeitung. Dort heißt es am 05.05.2022 unter dem Titel Krankenschwester ruiniert: So läuft das miese Geschäft mit den Teuer-Büchern:

Welche Chancen haben Opfer?

Alles nicht ganz einfach. Schneider: „Auch wenn es um ein einfaches Rechtsgeschäft, den Kauf, geht, sind die Rückabwicklungsverfahren juristisch durchaus anspruchsvoll, also kein ‚Wald-und-Wiesen-Fall‘, was vor allem auch daran liegt, dass die Unternehmen gut aufgestellt sind.“

Dabei ist man als Käufer keineswegs chancenlos.

Schneiders Angriffspunkte:

▶︎ Der Verkauf erfolgt immer im eigenen Haushalt der Betroffenen. Folglich ist das Haustürwiderrufsgesetz anwendbar. Die Widerrufsfrist beträgt allerdings nur zwei Wochen. Wenn Schneider die Fälle bekommt, ist die Frist häufig schon verstrichen.

Worüber könnte man hier stolpern?

Hier wird gesagt, dass das Haustürwiderrufsgesetz anwendbar sein soll. Das erstaunt doch sehr, schließlich ist dieses Gesetz am 01.01.2002 außer Kraft getreten. So heißt es im Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 in Artikel 6 Nr. 5:

Artikel 6: Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

5. das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 955)

(BGBl. I 2001, 3138, 3187)

„Haustürwiderrufsgesetz“ war also ohnehin nie die offizielle Bezeichnung des Gesetzes. Das Gesetz wurde aber allgemein so benannt.

Heute ist § 312g Abs. 1 BGB einschlägig. Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Was unter einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag zu verstehen ist, regelt § 312b BGB.

Ein Kommentar

  1. […] das miese Geschäft mit den Teuer-Büchern“ wurde bereits letzte Woche mit Blick auf das Haustürwiderrufsgesetz […]

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