§ 102 BetrVG: Was tun, wenn kein Betriebsrat existiert?

In den letzten Tagen habe ich mal wieder etwas in Erinnerungen an mein eigenes Studium geschwelgt. Ob in Vorlesungen über Klausurfehler berichtet werden soll, wird ja unterschiedlich beurteilt. Manche Studierende freuen sich darüber, weil man so einen potentiellen Fehler kennt, den man dann vermeiden kann. Andere Studierende ärgern sich darüber, weil sich so falsches Wissen festsetzen könnte. „Mein“ Professor im Arbeitsrecht gehört der ersten Fraktion an. In diesem Sinne hatte er uns seinerzeit von einem denkbaren Klausurfehler berichtet, von dem ich heute erzählen möchte, weil die Kreativität dieses nicht vertretbaren Lösungsansatzes kaum zu übertreffen ist.

In der Klausur, die einen Kündigungsfall betraf, ging es u.a. um die Frage, ob der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu hören ist. Dem Sachverhalt konnte in der Klausur entnommen werden, dass in concreto kein Betriebsrat existiert. Der Aufgabensteller ging also eigentlich davon aus, dass man an dieser Stelle nicht „stolpern“ kann. Aber weit gefehlt: Lässt sich schon ahnen, auf welche Idee man hier (fälschlicherweise) kommen könnte?

Richtig wäre natürlich, dass mangels Betriebsrat auch keine Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG angezeigt ist. Manchmal denkt man sich aber bei naheliegenden Lösungen, dass es doch nicht so einfach sein kann. Das ist vielfach eine gefährliche gedankliche Falle. So ist es dann auch einem Kandidaten gegangen. Ein kreativer Student kam nämlich auf die Idee, dass den Anforderungen von § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur dadurch Rechnung getragen werden kann, dass nun ein Betriebsrat zu gründen ist. Was dafür zu tun ist, wurde dann auch ausführlich dargelegt. Man ahnt, dass die Musterlösung hier einen gänzlich anderen Weg ging. Für den Fall, dass bei der Lösung einer Klausur eine Idee in diese Richtung mal aufkommen sollte: Bitte nicht weiterverfolgen ;-).

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