„Bloß nicht den Mahnbescheid ignorieren!“ – Teil 1

Das Thema „Mahnbescheid“ scheint die Bild-Zeitung nicht ruhen zu lassen (vgl. schon die Beiträge „DAS tun beim Mahnbescheid“? – Teil 1 und „DAS tun beim Mahnbescheid“? – Teil 2). In einem Beitrag vom 20.02.2024 mit dem Titel „Gelber Umschlag: Bloß nicht den Mahnbescheid ignorieren! –
Reagieren und rechtzeitig prüfen lassen
“ wird u.a. erläutert:

Dieses Datum [Zustellungsdatum, M.H.] ist besonders wichtig. Ab Zustellung haben Sie zwei Wochen Zeit, die geforderten Beträge zu begleichen oder aber Widerspruch einzulegen, wenn Sie die Forderung für unberechtigt halten. Verstreicht die Frist, kommt es zu einem Vollstreckungsbescheid. In keinem Fall sollten Sie den Mahnbescheid ignorieren.

Diese Ausführungen werfen – zum Beispiel in einer mündlichen Prüfung – die Frage auf, ob das alles so seine Richtigkeit hat.

Es sind zwei Aspekte in dem Zitat, die man verbessern könnte. Heute wollen wir uns zunächst mit einer Problematik beschäftigen. In dem Zitat wird festgehalten, dass man ab Zustellung zwei Wochen Zeit habe, Widerspruch einzulegen. Doch ist das richtig?

Zunächst könnte man mit Blick auf § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu dieser Annahme neigen:

Der Mahnbescheid enthält:
[…]
die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird;

Wenn man sich dann aber weiter im systematischen Umfeld orientiert, fällt der Blick auch auf § 694 Abs. 1 ZPO. Dort heißt es:

Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.

Danach besteht also die Möglichkeit Widerspruch zu erheben, solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist.

Daraus können wir nun schließen, dass die Widerspruchsfrist grundsätzlich zwei Wochen beträgt (es gibt Ausnahmen, von denen hier heute keine Rede sein soll) und mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt. Allerdings ist die Widerspruchsfrist keine Ausschlussfrist. Wir können demnach auch noch nach Fristablauf solange Widerspruch erheben, bis der Vollstreckungsbescheid verfügt ist. Vorsichtigshalber sollte man aber natürlich innerhalb von zwei Wochen Widerspruch erheben.

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