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„Besprechung Weihnachtskonzert“ als anwaltliche Aufgabe?

Das Recht ist im Alltagsleben allgegenwärtig, demnach auch rund um Weihnachten. So kann sich z.B. die Frage stellen, ob die Besprechung des Weihnachtskonzerts eine prägende anwaltliche Aufgabe darstellt. Mit dieser Problematik hatte sich dieses Jahr der Anwaltsgerichtshof München zu befassen.

Wie hat er wohl geantwortet?

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Nicht-Erscheinen eines Ehegatten im Scheidungstermin: Ordnungshaft?

Heute geht es mal wieder um einen Fall aus der Praxis. Die Geschichten, die das juristische Leben schreibt, sind halt doch immer noch die besten. Zugegebenermaßen handelt es sich um einen (hoffentlich) eher selten anzutreffenden Typ von Fehlentscheidung, aus der man dennoch etwas lernen kann. Beim Amtsgericht – Familiengericht – Germersheim stand eine Scheidung an. Da die Antragsgegnerin nicht zu dem Scheidungstermin erschienen ist, hat der Richter beschlossen:

1. Die Antragsgegnerin hat die durch ihr Fernbleiben zum heutigen Termin entstandenen Mehrkosten zu tragen.

2. Gegen sie wird wegen Nichterscheinens ein Ordnungsgeld in Höhe von 400,– Euro, ersatzweise 4 Tage Ordnungshaft, festgesetzt.

3. Ordnungsmittel gegen Rechtsanwälte sieht das Gesetz nicht vor.

Was ließe sich dazu sagen?

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Bewährung durch Strafe?

Die folgenden beiden Zitate werden zur Lektüre empfohlen. Dabei kommt es nicht auf den juristischen Inhalt an (obwohl dieser auch interessant ist), sondern auf ein sprachliches Phänomen:

Zuerst das Bundesverfassungsgericht:

Solange die Fachgerichte nicht allein an eine fiktive „Zäsurwirkung“ einer Vorverurteilung anknüpfen, sondern – wie hier geschehen – einen von dem ersten qualitativ verschiedenen Tatentschluss feststellen, kann auch bei Unterlassungsdauerdelikten eine erneute Verurteilung ohne Verstoß gegen das Schuldprinzip erfolgen. Aus einer einmal erfolgten Verurteilung folgt kein Freibrief für straffreies, obgleich strafbewährtes zukünftiges Verhalten.

(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. September 2014, 2 BvR 2545/12, Rn. 16, juris)

Und dann der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss:

5.3   Informationsqualität

5.3.1

Abweichende Verhaltensweisen im Bereich Informationen können finanzieller (gefälschte Bilanzen) oder nicht-finanzieller Art (irreführende Werbung) sein. Derartige Praktiken sind strafbewährt.

Stellungnahme zum Thema „Informations- und Messinstrumente für die soziale Verantwortung der Unternehmen in einer globalisierten Wirtschaft“ (2005/C 286/04)

(17.11.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 286/18)

Was haben die beiden Zitate sprachlich gemeinsam?

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Schriftform? Schriftlich? Wo liegt der Unterschied?

§ 126 BGB mit der amtlichen Überschrift „Schriftform“ regelt in Absatz 1:

Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Wir können festhalten: „Schriftform“ (so die Überschrift) und „schriftliche Form“ (so der Normtext) sind gleichbedeutend.

Doch was ist nun der Unterschied zu „schriftlich“?

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Zur Nutzung von Wikipedia in Gerichtsentscheidungen – ein Beispiel

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 08. Oktober 2014 (Az. 10 ZB 12.2742) unter Randnummer 33 zur Nutzung von Wikipedia folgendes ausgeführt:

„Die Äußerungen des Klägers im Ausland spielen eine Rolle für die Frage, ob vom Kläger Äußerungen wie diejenigen, die zu seiner Ausweisung geführt haben, auch in Zukunft noch zu erwarten sind und ob deshalb von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann, die die weitere Aufrechterhaltung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtfertigt. Dass eine erhebliche Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die im Ausland getätigten Äußerungen und Aktivitäten des Klägers besteht, bedarf aber keiner weiteren Aufklärung. Denn dass der Kläger nach wie vor ähnliche Äußerungen wie diejenigen tätigt, die seiner Ausweisung zugrunde gelegen haben, ist offenkundig und bedarf deshalb nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 291 ZPO keines Beweises. Es ist allgemeinkundig, weil sich darüber jeder aus allgemein zugänglichen Quellen unschwer unterrichten kann (vgl. Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 96). Abgesehen davon, dass diese Äußerungen, wie die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses selbst ausführlich darlegen, auf der Internetseite des Klägers erfolgen, finden sie sich selbst in Lexikonartikeln über den Kläger (vgl. den ihn betreffenden Wikipedia-Eintrag).“

(Hervorhebung nicht im Original)

Was zeigt eine genauere Betrachtung der Voraussetzungen für „Allgemeinkundigkeit“?

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