Hans Kudlich schreibt in der JA 2016, S. 793:
Mit dem am 4.12.2015 durch Einwurf in den Briefkasten zugestellten Beschluss vom 2.12.2015 hatte das AG eine dem V gewährte Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten widerrufen. Mit einem erst am 14.12.2016 beim AG eingegangenen Schriftsatz legte V gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil ihm der Beschluss erst „kurze Zeit“ vorliege.
Im Sinne der Übersichtlichkeit wird immer empfohlen, sich die Daten eines Falles in einer Art Zeitstrahl darzustellen, also:
02.12.2015: Beschluss über Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
04.12.2015: Zustellung des Beschlusses durch Einwurf in den Briefkasten
14.12.2016: Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss
Hier könnte man schon stutzig werden.