Bei Tempel/Graßnack/Kosziol/Seyderhelm, Materielles Recht im Zivilprozess, 6. Aufl. 2014, § 30 Rn. 38 heißt es:
Die dargestellten Grundsätze finden Anwendung beim Haftungsausschluss zugunsten des Unternehmers nach § 104 SGB VII und des Mitbeschäftigten nach § 105 SGB VII aufgrund eines Arbeitsunfalls sowie beim Haftungsausschluss zugunsten des Dienstherrn nach § 46 II BeamtVG. Ein weiterer Fall ist die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bei Schädigung des Arbeitgebers durch einen aufgrund schadensgeneigter Arbeit freigestellten Arbeitnehmer (Erstschädiger) und einen nicht privilegierten Zweitschädiger.
Worüber könnte man hier bei der Lektüre stolpern?