Heute einmal ein Bericht aus der Korrekturpraxis. Eine Klausur widmete sich der Frage einer Strafbarkeit durch Verabreichen von Alkohol. Der Fall war inspiriert durch die BGH-Entscheidung vom 18. Februar 2021 (Aktenzeichen: 4 StR 473/20). Die wesentlichen Umstände des Sachverhalts stellten sich wie folgt dar:
Die Zeugin trank zunächst ein Glas oder eine Flasche Bier. Anschließend trank sie ein Glas Wein. Der Angekl. schenkte ihr immer wieder nach, wobei er ausnutzte, dass sie aufgrund des Spiels abgelenkt war oder zur Toilette gegangen war. Sie bekam aber auch mit, dass der Angekl. ihr nachschenkte. Schließlich entschied sich die Zeugin, auf weiteren Alkoholkonsum zu verzichten, und trank fortan nichtalkoholische Getränke, weil sie bemerkt hatte, dass sie durch den genossenen Alkohol angetrunken war. Der Angekl. erkannte, dass die Zeugin nunmehr nur noch nichtalkoholische Getränke zu sich nahm. In der Hoffnung, alsbald mit ihr allein sein zu können, schenkte er ihr – von ihr unbemerkt – mindestens einmal Wodka in ihr nichtalkoholisches Getränk, worauf sie dieses Mischgetränk zu sich nahm.
Die Zeugin musste sich am Ende zu Hause übergeben. Im Raum stand die Frage nach einer gefährlichen Körperverletzung.
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