Betrachten wir heute die Musterlösung einer Klausur von Benjamin Dzatkowski, die in der JA 2019, 36 ff. abgedruckt ist. Auf Seite 38 heißt es:
Gewerbsmäßig handelt, wer sich mit der wiederholten Begehung von Urkundenfälschungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang sichern will. B wollte nur ein Aquarell herstellen. Mithin handelte sie nicht gewerbsmäßig.
Auf Seite 39 steht dann:
A könnte gem. § 267 III Nr. 1 Var. 1 StGB gewerbsmäßig gehandelt haben. Gewerbsmäßig handelt, wer sich mit der wiederholten Begehung von Urkundenfälschungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang sichern will. A wollte sich über die nächsten sechs Semester durch Urkundenfälschungen und damit verknüpfte Betrugstaten eine regelmäßige Einnahmequelle mit einem Volumen von 60.000 EUR schaffen. […]
Wie man sieht, wird hier die Definition für Gewerbsmäßigkeit von Seite 38 auf Seite 39 nochmals insgesamt wörtlich gebracht. Ist das – in der ohnehin knapp bemessenen Zeit für Klausuren – wirklich notwendig?