In der Klausur Nr. 393 des Assessorkurses Rheinland-Pfalz von Hemmer heißt es auf Seite 3:
Der Tatentschluss des C war nach alledem auf einen Totschlag nach § 212 I StGB gerichtet.
3. Mit dem Zustechen hat C bereits tatbestandlich i.S.d. § 212 I StGB gehandelt, so dass das unmittelbare Ansetzen nach § 22 StGB ohne weiteres zu bejahen ist.
4. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen ebenfalls vor.
5. Zu überlegen ist, ob C nicht nach § 24 I StGB mit strafbefreiender Wirkung vom Totschlagsversuch zurückgetreten ist. Dafür ist entscheidend, ob aus seiner Sicht ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorlag.
Doch sollte man – nicht zumindest kurz – noch eine andere Problematik ansprechen?