In der JuS 2/2015 befindet sich auf den Seiten 156ff eine Fall-Lösung von Nikolas Klein: (Original-)Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Anwaltshaftung, Mietrecht und Zivilprozessrecht – Der untätige Rechtsanwalt.
Auf Seite 159 heißt es:
Durch die Absplitterungen an Waschbecken und Toilette wurde das Eigentum des W – als geschütztes Rechtsgut iSd § 823 I BGB – verletzt.
Auf Seite 160 steht dann:
Die Rechtsgutsverletzung liegt in Form einer Eigentumsverletzung vor.
Weiter heißt es ebenfalls auf Seite 160:
Die Rechtsgutsverletzung besteht in der Eigentumsbeschädigung an der Tür.
Und auf Seite 161 lesen wir dann:
Ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch des W gegen H besteht nicht, da es bereits an einer hierfür erforderlichen Rechtsgutsverletzung iSd § 823 I BGB fehlt. Die Norm kennt keinen allgemeinen Vermögensschutz.
Fällt bei den Formulierungen etwas auf?
4 referiert Claudia Haack auf den S. 694f ein Urteil. Dazu beschreibt sie den Sachverhalt wie folgt: