Archiv für Zivilrecht

Rechtsverletzung oder Rechtsgutsverletzung?

In der JuS 2/2015 befindet sich auf den Seiten 156ff eine Fall-Lösung von Nikolas Klein: (Original-)Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Anwaltshaftung, Mietrecht und Zivilprozessrecht – Der untätige Rechtsanwalt.

Auf Seite 159 heißt es:

Durch die Absplitterungen an Waschbecken und Toilette wurde das Eigentum des W – als geschütztes Rechtsgut iSd § 823 I BGB – verletzt.

Auf Seite 160 steht dann:

Die Rechtsgutsverletzung liegt in Form einer Eigentumsverletzung vor.

Weiter heißt es ebenfalls auf Seite 160:

Die Rechtsgutsverletzung besteht in der Eigentumsbeschädigung an der Tür.

Und auf Seite 161 lesen wir dann:

Ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch des W gegen H besteht nicht, da es bereits an einer hierfür erforderlichen Rechtsgutsverletzung iSd § 823 I BGB fehlt. Die Norm kennt keinen allgemeinen Vermögensschutz.

Fällt bei den Formulierungen etwas auf?

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Was wird eigentlich genau angefochten?

In der Klausur A 944 des Klausurenkurses von Alpmann Schmidt heißt es auf Seite 3:

Dieser Anspruch könnte jedoch durch Anfechtung des K gemäß § 142 Abs. 1 BGB erloschen sein. Dazu bedarf es zunächst eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts, also eines Anfechtungsgrundes hinsichtlich des Kaufvertrags.

Mit einer solchen Formulierung sollte man in Klausuren vorsichtig sein. Warum?

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Zedent – Zessionar… Chaos im Kopf?

Diesmal kann einem bei der Lektüre von JA 2014, S. 655ff an einer Stelle richtig der Kopf qualmen. Insofern sei vor Risiken und Nebenwirkungen bei der Befassung mit dem folgenden gewarnt … 🙂

Tobias Wagner schreibt zur Widerklage. Auf Seite 658 erläutert er die Zedentenwiderklage und deren prozesstaktischen Hintergrund:

Bei den genannten Fallgestaltungen handelt es sich um Fälle der Widerklage gegen den Zedenten einer Forderung (Zedentenwiderklage). Die Besonderheit dabei liegt in der Tatsache, dass die – zumeist aus der prozesstaktischen Erwägung des Zessionars, als Zeuge zur Verfügung zu stehen – erfolgte Abtretung nichts an einem etwaig bestehenden Rechtsverhältnis zwischen Zedent und <durch den Zessionar, M.H.> Beklagtem ändert. Erhebt der Beklagte damit Widerklage gegen den Zedenten, so stellt er damit letztlich nur die eigentliche Ausgangslage wieder her, welche im Fall eines Prozesses ohne Abtretung bestanden hätte.

In Satz 2 (oben hervorgehoben) behauptet Wagner, dass es bei der Zedentenwiderklage meistens die prozesstaktische Erwägung des Zessionars sei, als Zeuge zur Verfügung stehen zu wollen.

Alles klar?

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Übergabe = Übereignung? Nein!

In der JA 2014, S. 801ff schreibt Förster zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in §§ 312ff BGB. Dabei heißt es auf Seite 807:

Allein für den Unternehmer wurde auch ein absoluter Fälligkeitstermin bestimmt, wonach er spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss die Sache an den Verbraucher übereignen <Hervorhebung nicht im Original> muss (§ 474 III 2 BGB).

Also ein Blick in § 474 III 2 BGB:

Der Unternehmer muss die Sache in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben.

Im Gesetz steht „übergeben“, in dem Aufsatz aber „übereignen“ .

Schon beginnt man, an sich selbst zu zweifeln. Sollte es da irgendeine vom Wortlaut abweichende Meinung geben?

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Das mehrdeutige B, oder: Chaos vorprogrammiert … .

In der RÜ 11/201Chaos4 referiert Claudia Haack auf den S. 694f ein Urteil. Dazu beschreibt sie den Sachverhalt wie folgt:

„Der Erblasser E war kinderlos und im Zeitpunkt seines Todes verwitwet. Sein vorverstorbener Bruder B hatte zwei Kinder, die Söhne A und B. P, die Tochter des B, ist das Patenkind des Erblassers E.“

Wir haben also zwei verschiedene Personen, die „B“ heißen, nämlich zum einen den Bruder des E und zum anderen einen Sohn des B.

Was lernen wir daraus?

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