In Klausuren steht man immer wieder vor Aufbaufragen, die man aber bekanntlich in der Klausur nicht diskutieren darf. Man soll sich vielmehr für einen Weg entscheiden, der den Korrektor dann hoffentlich überzeugt. Murmann fasst dieses Prinzip in der JA 2012, 728 (732) wie folgt zusammen:
Auch wenn man zu Aufbaufragen durchaus unterschiedlicher Meinung sein kann, werden die unterschiedlichen Aufbaumöglichkeiten im Gutachten nicht diskutiert. Dahinter steht der Gedanke, dass ein Aufbau selbsterklärend sein muss und deshalb keiner Erläuterung bedarf.
Nun zu einem konkreten Aufbauproblem, das sich in nicht wenigen Klausuren stellen wird:
Soll/Darf man, wenn tatbezogene Mordmerkmale vorliegen, die vom Vorsatz des Teilnehmers gedeckt sind, die Problematik der §§ 28, 29 StGB ansprechen?