Wie sollte der letzte Satz in einem strafrechtlichen Gutachten aussehen?

In der RÜ 2/2015 bespricht Johannes Hellebrand auf Seiten 105f einen Fall, in dessen Sachverhalt folgende Frage aufgeworfen wird:

Wie wird das Gericht A verurteilen, wenn das bei A später sichergestellte Messer von seiner Beschaffenheit her als Waffe einzuordnen ist?

Im Obersatz wird dann formuliert:

A könnte sich wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben.

(Zu der Bildung des Obersatzes siehe diesen Beitrag, zum Normzitat in einem folgenden Beitrag).

Der letzte Satz in dem Gutachten heißt dann:

Ergebnis: A ist einer schweren räuberischen Erpressung nach §§ 255, 253, 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB schuldig.

Was könnte man hier besser machen?

Thomas Grosse-Wilde erklärt das in seiner Strafrecht AG wie folgt (S. 4):

Obersatz und Ergebnis der Subsumtion müssen einander entsprechen: Das Ergebnis ist stets Bejahung oder Verneinung der im Obersatz aufgeworfenen Frage.

Identisch heißt es bei Carl-Friedrich Stuckenberg, S. IV:

Obersatz und Ergebnis der Subsumtion müssen einander entsprechen: Das Ergebnis ist stets Bejahung oder Verneinung der im Obersatz aufgeworfenen Frage.

Bunter VogelProblematisch an der Lösung von Hellebrand ist zunächst, dass er die eigentliche Fallfrage, nämlich wie das Gericht A verurteilen wird, nicht beantwortet. Zudem besteht ein Sprung zwischen „strafbar“ und „schuldig“, sodass Obersatz und Ergebnis der Subsumtion einander nicht entsprechen.

Natürlich sind das Details. Diese sind aber nicht unwichtig, denn sonst droht unter einer Klausur der Vorwurf, dass die Fallfrage gar nicht beantwortet worden sei. Wir sollten also immer darauf achten, dass wir die Fallfrage nicht nur genau lesen, sondern auch genau beantworten.

Zudem ist es wichtig, dass Obersatz und Ergebnis-Satz einander entsprechen, denn nur so ist unser Gutachten insoweit konsequent.

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