Gesamtgeldstrafe – Höchstgrenze?

Bei der Bearbeitung der Akten in meiner Station bei der Staatsanwaltschaft recherchierche ich hin und wieder in juristischen Datenbanken.
 
Während einer solchen Recherche bin ich bei der Thematik „Festlegung einer Gesamtgeldstrafe im Strafbefehl“ über folgende Aussage in einem Kommentar gestolpert:
Bei Gesamtgeldstrafe besteht eine Höchstgrenze [zu ergänzen wohl „von“, M.H.] 20 Tagessätzen, Abs. 2 S. 2 Alt. 2. 
(BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 40. Ed. 1.11.2018, StGB § 54 Rn. 15)
 
Was lässt sich zu diesem Zitat sagen?

Es fällt schon auf den ersten Blick auf, dass eine Gesamtgeldstrafe von höchstens 20 Tagessätzen ziemlich niedrig wäre. Das kann also so nicht richtig sein. Man kann dieses erste Erstaunen dem Thema „Plausibilitätslektüre“ zuschreiben. Man muss also genauer zuschauen. Nähern wir uns also dem Thema vom Anfang her. Zunächst kann man sich die Frage stellen, wie eine Geldstrafe grundsätzlich ausgestaltet sein kann. Dazu gibt uns § 40 Abs. 1 StGB Auskunft:
Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
Damit können wir festhalten: Eine Geldstrafe beträgt mindestens 5 und – wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt – höchstens 360 Tagessätze. Das müssen wir berücksichtigen, wenn wir zum Beispiel in einem unserer Plädoyers eine Geldstrafe beantragen.
 
In dem genannten Zitat geht es allerdings um eine Gesamtgeldstrafe. Wie eine solche Gesamtgeldstrafe gebildet wird, ist in § 54 Abs. 2 StGB geregelt:
Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
Und damit haben wir die Lösung gefunden: Die Gesamtgeldstrafe darf 720 Tagessätze nicht übersteigen. Also bloß ein kleiner Satzfehler bei Heintschel-Heinegg. Dieser ist wahrscheinlich – wie das fehlende „von“ zeigt – durch einen Eingriff an dieser Stelle entstanden.

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