Archiv für Praktische Methodenlehre

Vorsichtig bei Jahreszahlen in der Google-Books-Suche

Bei der Anfertigung von Haus- und Seminararbeiten kann Google Books nützlich sein. Ohne Gang in die Bibliothek findet man interessante Treffer, die sich problemlos zitieren lassen. Dabei ist mir aber aufgefallen, dass man den in der Suchübersicht erscheinenden Jahreszahlen nicht ohne Weiteres vertrauen kann, sondern in jedem Einzelfall prüfen muss, ob die von Google angegebene Jahreszahl tatsächlich mit dem Erscheinungsjahr übereinstimmt. 

Zur Veranschaulichung ein paar Beispiele. Die Liste ließe sich umfangreich fortsetzen.

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Wann von Alternative im Normzitat sprechen?

Schauen wir uns heute mal die folgenden drei Normzitate an:

– Art. 3 III Alt. 9 GG
  (Milker, JA 2017, 647, 649)

– Art. 78 Alt. 5 GG
(Hebeler, JA 2017, 484, 486)

– § 29 I S. 1 Nr. 1 Alt. 9 BtMG
(Mitsch, NZV 2013, 63)

Es gibt Korrektoren, die sich an diesen Normzitaten stören könnten. Warum wohl?

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Analogie – Wie prüfen?

Marietta Auer prüft die Voraussetzungen einer Analogie in der JuS 2007, 1122 (1123) wie folgt:

III. Anspruch aus §§ 987, 990 BGB analog

In Betracht kommt damit allenfalls eine analoge Anwendung der §§ 987, 990 BGB.

1. Voraussetzungen der Analogie

Eine solche Analogie setzt die Vergleichbarkeit der Interessenlage zwischen Vormerkungsberechtigtem und vormerkungswidrigem Dritterwerber mit jener zwischen Eigentümer und Besitzer bzw. Eigentümer und Buchberechtigtem voraus2.

In der Fußnote 2 heißt es dann:

Im Rahmen von § 894 BGB ist die analoge Anwendbarkeit von §§ 987ff. BGB anerkannt; dazu Staudinger/Gursky, BGB, 2002, § 894 Rdnr. 158.

Genügt dies für die Prüfung einer Analogie?

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Kündigung alter Bausparverträge, oder: Pressemitteilungen und Urteilsgründe – Eine endlose Geschichte?

Das war ja schon einmal ein Thema hier, die Frage nämlich, ob man eine juristische Debatte gestützt auf Pressemitteilungen der Gerichte beginnen kann, bevor die Urteilsgründe vorliegen. Dazu gibt es nun erneut ein Anschauungsbeispiel in Sachen „Kündigungsrecht der Bausparkassen bei Altverträgen“.

Am 21. Februar dieses Jahres verhandelte der XI. Zivilsenat des BGH zu der Frage, ob Bausparverträge durch die Bausparkasse gekündigt werden können, wenn diese nach Zuteilungsreife weiter bespart werden.

Am gleichen Tag veröffentlichte der BGH eine Pressemitteilung, die wie folgt begann:

Nr. 21/2017

Bundesgerichtshof bejaht Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife

Urteile vom 21. Februar 2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB* in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) – jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB** – kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.

Da musste man denken, dass nun ausnahmslos Folgendes gilt:

Wenn Bausparverträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, hat die Bausparkasse ein Kündigungsrecht.

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Zu Ostern: Der Schokoladen-Osterhase, der wie ein Schokoladen-Weihnachtsmann zu behandeln ist.

Wem ist sie nicht im Studium begegnet, die Geschichte von der Reichsschokoladen-Verordnung, die angeblich Osterhasen zu Weihnachtsmännern im Sinne der Verordnung erklärte?

Dass die Geschichte eine Mystifikation ist, hat Andreas Piekenbrock (Der Weihnachtsmann, der Osterhase und die (Rechts-)Wissenschaft, Jura 2015, S. 336-340) schlüssig nachgewiesen. Wegen der Gründlichkeit und Stringenz der Beweisführung und des humorvollen Tons kann dieser Aufsatz wärmstens zur Lektüre empfohlen werden. Piekenbrock kommt zu dem Ergebnis:

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