Archiv für Praktische Methodenlehre

Zu Ostern: Der Schokoladen-Osterhase, der wie ein Schokoladen-Weihnachtsmann zu behandeln ist.

Wem ist sie nicht im Studium begegnet, die Geschichte von der Reichsschokoladen-Verordnung, die angeblich Osterhasen zu Weihnachtsmännern im Sinne der Verordnung erklärte?

Dass die Geschichte eine Mystifikation ist, hat Andreas Piekenbrock (Der Weihnachtsmann, der Osterhase und die (Rechts-)Wissenschaft, Jura 2015, S. 336-340) schlüssig nachgewiesen. Wegen der Gründlichkeit und Stringenz der Beweisführung und des humorvollen Tons kann dieser Aufsatz wärmstens zur Lektüre empfohlen werden. Piekenbrock kommt zu dem Ergebnis:

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Die hohe Kunst der „Plausibilitätslektüre“

Man begegnet im Studium juristischen Texten, die sich richtig gut lesen. Hier ist ein solcher:

Der Designschutz hat zur Folge, dass der Entwerfer das ausschließliche Recht der Benutzung, also der Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung des Musters oder Modells im Sinne des § 38 DesignG hat („positives Verbreitungsrecht“). Damit ist das Recht verbunden, jede nicht genehmigte Nachbildung und den Vertrieb eines Musters oder Modells zu untersagen, die mit Verbreitungsabsicht hergestellt werden („negatives Verbreitungsrecht“). Dem Hersteller einer identisch nachgebildeten Form wird in der Regel der Einwand, diese sei unbewusst und ohne Kenntnis des geschützten Musters oder Modells nachgebildet worden, nichts nützen, es sei denn, das geschützte Muster oder Modell war bis zur Anmeldung der Nachbildung noch nicht bekannt oder verbreitet worden. Zulässig sind dagegen Nachbildungen geschützter Muster und Modelle zum persönlichen Gebrauch. Ferner ist es zulässig, Flächenmuster durch plastische Muster oder umgekehrt nachzubilden.

(Fischer/Reich, Der Künstler und sein Recht, 2014, S. 126 [§ 5 Rn. 8])

Die Schwierigkeit besteht nun darin, in solchen Texten Elemente zu entdecken, mit denen möglicherweise etwas nicht in Ordnung ist. So verhält es sich bei dem zitierten Text.

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Händel jubelt nicht in Es-Dur

Lesetipp für die JuS-Leserinnen und -Leser: Wenn das neue JuS-Heft erscheint, immer zuerst die Kolumne „MaKSimen, KSenien, RefleKSionen“ von Karsten Schmidt (KS) im Mantel des Hefts aufschlagen und lesen – stets Futter für den Geist.

Oder umgekehrt: Wenn man von der Lektüre der JuS ein wenig müde geworden ist, dann die Kolumne von Karsten Schmidt lesen – stets ein erfrischender Muntermacher. Vielleicht steht die Kolumne auch deswegen am Ende des Heftes.

(Übrigens: Die Kolumne ist auch online und damit sogar zitierfähig, obwohl der Mantel der JuS beim Binden verloren gehen kann.)

Diesmal setzt das Weihnachtsrätsel die gute Tradition fort, mit kniffligen Rätselfragen auf Weihnachten einzustimmen. Zur Lösung kann hier noch nichts geschrieben werden, da das Rätsel noch läuft. Zur letzten Frage soll jedoch schon ein Bearbeiterhinweis gegeben werden, damit die Rätselnden keinem Irrtum unterliegen.

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Als 200. Beitrag wieder leichte Kost: Eine kleine Orthographie-Übung

Betrachten wir gemeinsam folgendes Bild:

Fischer-Reich-Der Künstler und sein Recht-2014-S342

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Quelle: Fischer/Reich, Der Künstler und sein Recht, 2014, S. 342)

Was fällt hier auf?

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Ist die NJW amtlich?

Bei Peter Krebs lesen wir in „Hinweise zu der Anfertigung von Seminararbeiten“ auf Seite 3:

Finden sich in einer Fußnote gerichtliche Entscheidungen und Literatur ist grundsätzlich mit den Entscheidungen zu beginnen. Bei Rechtsprechungszitaten muss mit den amtlichen Fundstellen (BGH NJW 2002, 818, 820) begonnen werden, nachfolgend sind Fundstellen in anderen Zeitschriften aufzuführen. Achten Sie darauf, keine wechselnden Zitate für die gleichen Entscheidungen zu verwenden!

Was soll man davon halten?

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