Archiv für Praktische Methodenlehre

Der Verordnungsgeber kümmert sich um die Grammatik

entsprechendDie Beachtung der Grammatik-Regeln ist für Arbeiten im Jura-Studium nicht ganz nebensächlich, wird doch großer Wert auf korrekte Grammatik gelegt.

Also gilt es z.B. konkret zu entscheiden, ob man „entsprechend“ mit dem Genitiv oder dem Dativ konstruieren soll: Soll man „entsprechend des“ oder „entsprechend dem“ sagen?

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„I want my money back!“

iwantmymoneybackDie Frage, welcher Beleg für Zitate in Fußnoten der richtige ist, kann Studierenden erhebliches Kopfzerbrechen bereiten. Deswegen hier ein paar – hoffentlich hilfreiche – Überlegungen rund um das in Zeiten des Brexit erneut allseits kolportierte Diktum „I want my money back“, das notorisch Margaret Thatcher zugeschrieben wird.

Dazu ein Beispiel:

Mit ihrem berühmten Ausspruch „I want my money back“ sorgte Thatcher daher bereits im Jahr 1984 für die Einführung des bis heute bestehenden „Britenrabatts“. Dem Vereinigten Königreich wird danach als einzigem Mitgliedstaat ein Großteil der eingezahlten Finanzbeiträge zurückerstattet – eine Regelung, die keineswegs allein bei den jüngeren Mitgliedstaaten zunehmend für Unmut sorgt. .

(Thiele, Der Austritt aus der EU – Hintergründe und rechtliche Rahmenbedingungen eines „Brexit“, EuR 2016, 281, 287)

Welche zwei Probleme hat dieses Zitat?

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Wie viele deutsche Gesetze gibt es?

In der JuS 2016 schreibt Ulrich Karpen in dem lesenswerten Beitrag „Rechtssetzungslehre“ auf Seite 579:

Hektische Gesetzgebung vermindert die Qualität der Normen. Nun gibt es gewiss gute Gründe für das Tun des „motorisierten Normsetzers“: erweiterte Staatstätigkeit im Sozial- und Interventionsstaat, technische Entwicklung, Globalisierung, Verrechtlichung und Normenhunger von Verwaltung und Justiz. Der Normenzuwachs ist gewaltig. In Deutschland gelten 1681 Bundesgesetze und 2711 Bundesrechtsverordnungen.11

In der Belegfußnote 11 steht dann:

Die Zeit v. 8.5.2014, 13

Der zitierte Zeit-Artikel „Alles gut geregelt“ von David Hugendick und Ulrich Stock ist online verfügbar. Dort heißt es zum hier einschlägigen Thema:

In Deutschland gelten 1.681 Bundesgesetze und ein Vielfaches an Landesgesetzen. Hinzu kommen 2.711 Bundesverordnungen und ein Vielfaches an Landesverordnungen.

Da der Gesetzgeber von 2014 bis 2016 ja nicht untätig war, fragt man sich, ob ein Beleg aus dem Jahre 2014 für das Jahr 2016 überhaupt aussagekräftig sein kann. Aber wie könnte man kunstgerecht die Zahl der Gesetze ermitteln?

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„Laut Sachverhalt“ …

In der JuS 2009, 881 (884) schreiben Wolfgang Fleck und Stefan Arnold:

4. Ausdrückliche Bezugnahme auf den Sachverhalt

Mit stereotyper Regelmäßigkeit stellen viele Klausurbearbeiter klar, dass sie die Informationen, die sie unter Normen subsumieren, aus dem Sachverhalt beziehen. Einige lassen den Korrektor zum Beispiel wissen:
„Laut Sachverhalt schließen K und V am 3. 11. einen Kaufvertrag über das Auto”.
Oder sie beginnen – schlimmer noch – die Subsumtion mit dem Partizip „vorliegend”:
„Vorliegend schließen K und V einen Mietvertrag”.
Sie müssen sich die Frage gefallen lassen, warum sie dies tun. Gibt es noch andere Informationsquellen außerhalb des Sachverhalts? Selbstverständlich nicht. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Sachverhalt ist also sinnlos, stilistisch unschön und kostet zudem nur Zeit.

Auch andere Autoren lieben die Wendung „laut Sachverhalt“ nicht:

Vermeiden Sie… überflüssige Wendungen, z.B. „Nun ist zu prüfen, ob…“, „laut Sachverhalt“ etc.!

(Holm Putzke, S. 1)

Der Sachverhalt ist dem Korrektor bekannt! Vermeiden Sie daher Zitate wie „laut Sachverhalt“ oder ähnliches!

(Christian Wienecke, Folie 21)

Ist dies das letzte Wort?

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Art. 5 (Absatz …) (Satz …) (Halbsatz …) (Variante …) GG?

Heute betrachten wir die Fall-Bearbeitung „Casus belli“ von Gött/Ruschemeier, in der JA 2015, 286ff.

S. 288:

A ist möglicherweise in seinem Grundrecht aus Art. 5 I 1 GG (Meinungsfreiheit) verletzt.

S. 292:

Berthas anhaltendes Bellen könnte auch die Individualrechte der übrigen Veranstaltungsteilnehmer aus Art. 8 I GG, Art. 5 I 1 GG und § 1 I VersG gefährdet haben.

S. 292:

Die Teilnahme an einer stillen Gedenkveranstaltung für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft ist zudem als Meinungsäußerung iSd Art. 5 I 1 GG zu werten, die durch die Störung ebenfalls nicht wie geplant erfolgen konnte.

S. 293:

Gegen eine Angemessenheit könnte das Recht des A auf die Kundgabe seiner kritischen Meinung aus Art. 5 I 1 GG stehen.

S. 293:

Schon bei abstrakter Betrachtung sind die Grundrechte der übrigen Teilnehmer (Art. 8 I GG, Art. 5 I 1 GG) gleichermaßen hoch zu bewerten wie die Meinungsfreiheit des A.

S. 293:

Zwar schützt Art. 5 I 1 GG grundsätzlich auch das Recht, Zeit, Ort und Modalität der Meinungsäußerung zu bestimmen […].

Was fällt bei allen Zitaten auf?

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