Im Beschluss des BGH vom 02.07.2014 – 5 StR 182/14 heißt es:
Ob die Rechtsfigur des persönlichen Schadenseinschlags angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 126, 170; 130, 1), nach der normative Gesichtspunkte bei der Bewertung von Schäden zwar eine Rolle spielen, die wirtschaftliche Betrachtung allerdings nicht überlagern oder verdrängen dürfen (vgl. schon BGH, Beschluss vom 28.6.1983 – 1 StR 576/82, BGHSt 32, 22, 23), in Teilen einer Korrektur bedarf, muss auch hier weiterhin nicht entschieden werden (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 19.2.2014 – 5 StR 510/13, NStZ 2014, 318).
Diese Zweifel des BGH sind aber nicht neu. So hieß es bereits im Beschluss des BGH vom 19.02.2014 – 5 StR 510/13:
Inwieweit diese Grundsätze [Rechtsfigur des persönlichen Schadenseinschlags, M.H.] angesichts der neueren Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 126, 170; 130, 1), wonach normative Gesichtspunkte bei der Bewertung von Schäden zwar eine Rolle spielen, die wirtschaftliche Betrachtung allerdings nicht überlagern oder verdrängen dürfen (vgl. schon BGHSt 32, aaO, S. 23 f.), in Teilen einer Korrektur bedarf, muss der Senat hier nicht entscheiden.
Wie geht man damit in einer Klausur um?