
Bei den bisherigen Blog-Geburtstagen wurde immer etwas zum Symbolwert der betreffenden den Geburtstag markierenden Zahl geschrieben. Bei der Zahl Sieben ist das Material so reichhaltig, dass sich jede Art von Gesamtschau von vornherein verbietet. Wer eine Gesamtübersicht sucht, sei auf den guten Wikipedia-Artikel zur Zahl „Sieben“ verwiesen und natürlich auf Großfelds Buch „Zeichen und Zahlen im Recht“ (Tübingen, 2. Aufl. 1995, dort S. 126ff. Teilweise online). Großfeld berichtet (S. 151f.), was dem Abgeordneten Henley im englischen Parlament geantwortet wurde, als er bei der Beratung des Stock Company Act (1856) wissen wollte, warum man bei der Zahl der Gründungsmitglieder ausgerechnet „der mystischen Zahl sieben“ folgen wolle. Er erhielt die Antwort, dass man ja „irgendwo“ abgrenzen müsse. So recht überzeugt hat das Henley nicht.
Und damit sind wir bei einem überschaubaren Thema angekommen: Der Zahl Sieben im BGB.
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