Archiv für Allgemein

Zum 7. Geburtstag des Blogs: Die „mystische Zahl“ Sieben im BGB

Bei den bisherigen Blog-Geburtstagen wurde immer etwas zum Symbolwert der betreffenden den Geburtstag markierenden Zahl geschrieben. Bei der Zahl Sieben ist das Material so reichhaltig, dass sich jede Art von Gesamtschau von vornherein verbietet. Wer eine Gesamtübersicht sucht, sei auf den guten Wikipedia-Artikel zur Zahl „Sieben“ verwiesen und natürlich auf Großfelds Buch „Zeichen und Zahlen im Recht“ (Tübingen, 2. Aufl. 1995, dort S. 126ff. Teilweise online). Großfeld berichtet (S. 151f.), was dem Abgeordneten Henley im englischen Parlament geantwortet wurde, als er bei der Beratung des Stock Company Act (1856) wissen wollte, warum man bei der Zahl der Gründungsmitglieder ausgerechnet „der mystischen Zahl sieben“ folgen wolle. Er erhielt die Antwort, dass man ja „irgendwo“ abgrenzen müsse. So recht überzeugt hat das Henley nicht.

Und damit sind wir bei einem überschaubaren Thema angekommen: Der Zahl Sieben im BGB.

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„Nur noch für kurze Zeit: 19 % geschenkt!“

Heute möchte ich mal wieder mit euch über „Jura im Alltag“ nachdenken. Media Markt hatte vom 17.10., 8:00 Uhr bis zum 24.10.21, 23:59 Uhr eine Aktion, die mir per Mail mit folgendem Betreff angekündigt wurde:

„Nur noch für kurze Zeit: 19 % geschenkt!“

Bei der Lektüre des E-Mails-Betreffs dachte ich: Schön, 19% Rabatt. Bei näherer Betrachtung des E-Mail-Inhalts wurde ich dann aber stutzig:

Was könnte hier auffallen?

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Wo hat der „detachierte“ 5. Strafsenat seinen Sitz?

In den letzten beiden Wochen habe ich mich hier im Blog mit Fristenproblematiken beschäftigt. Dabei ging es u.a. darum, wie mit Feiertagen umzugehen ist, die zwischen Kanzleisitz und Gerichtssitz divergieren. Nun wurde in einem Kommentar zu diesem Eintrag die folgende Frage aufgeworfen:

Was gilt, wenn ein detachierter Senat zur Entscheidung zuständig ist, der regionale gesetzliche Feiertag aber nur am Sitz des Gerichts und nicht am Sitz des detachierten Senats besteht (und umgekehrt)? Bsp: Es gibt einen Feiertag in Karlsruhe (Sitz des BGH), zuständig für die Entscheidung (Revision) ist aber ein Strafsenat des BGH, der in Leipzig sitzt. In Leipzig gibt es den Feiertag nicht. Was gilt jetzt hier, wenn die Revisionseinlegungsschrift an dem Werktag, der auf den Feiertag folgt, a) in Karlsruhe und b) in Leipzig bei Gericht eingeht, wenn die Revisionseinlegungsfrist an sich am Feiertag ablaufen würde?

Das ist in der Tat eine sehr scharfsinnige Weiterführung der allgemeineren Fragestellung. Was könnte man antworten?

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Wo „Der Staatsanwalt“ irrt

Aus aktuellem Anlass (Artikel von Marc Wickel im Darmstädter Echo Plus vom 11.10.2021: Wenn TV-Ermittler Falsches behaupten) hier die Zusammenstellung der bisherigen Blog-Beiträge zu juristischen Irrtümern beim „Staatsanwalt“:

beA ersetzt Schriftform?

Bei der Lektüre des Anwaltsblatts bin ich über eine These gestolpert, die mich überrascht hat. Wenn sie richtig wäre, dann hätte sie auch Konsequenzen für Klausuren im juristischen Studium. Worum geht es? Schauen wir uns das Zitat einmal an:

II. Formvor­schrift: beA ersetzt Schriftform
Auch neu ist die Ersetzung der Schriftform durch das beA: Gemäß § 37 BRAO n.F. kann jede Erklärung, die dem Schrift­for­mer­for­dernis unterliegt, nun auch über das beA abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen.

https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaeltinnen-anwaelte/anwaltspraxis/brao-neue-vertretungsregelung-gilt-seit-1-august-2021

Diese sehr allgemeine Formulierung regt zu einer Prüfung an: Kann die Schriftform mittlerweile generell durch eine Einreichung per beA eingehalten werden?

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