Archiv für Öffentliches Recht

Ist die Welt dem Bundesverfassungsgericht genug?

In der FAZ vom 30.4.2021 schreibt Reinhard Müller unter der Überschrift „Die Welt ist nicht genug“ (Achtung: Anspielung auf den James Bond-Film von 1999!) auf Seite 1 rechts oben Folgendes:

Das Bundesverfassungsgericht ist praktisch allzuständig. Da kann es auch gleich die Welt retten. Die Karlsruher Richter versuchen das nun, indem sie erfreulicherweise nicht Umweltverbänden wohl aber Minderjährigen aus Bangladesch und Nepal recht gegeben haben: Das Klimaschutzgesetz ist insofern mit dem Grundgesetz unvereinbar, als Maßgaben für weitere Treibhausgasreduktionen vom Jahr 2031 an fehlen. Karlsruhe sieht nahezu alle Bereiche des Lebens künftig drastisch bedroht. Zweifellos: Wem das Wasser bis zum Hals steht, dem bleibt nicht mehr viel.

Was lässt sich dazu sagen?

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Das Saisonkennzeichen

Heute soll es mal wieder um ein „Jura im Alltag“-Thema gehen. Wenn man das folgende Bild betrachtet, so sieht man ein Autokennzeichen, das von den gewöhnlichen Kennzeichen abweicht. Man könnte sich fragen, warum dieses Auto ein solches atypisches Kennzeichen „trägt“.

 

 

 

 

 

 

 

(Foto: privat; Klick auf das Bild führt zu einer Vergrößerung)

Sicherlich kein Thema für das juristische Studium oder eine mündliche Prüfung, aber trotzdem eine Frage, mit der man aus seinem Umfeld konfrontiert werden könnte.

(Wobei: In meinem zweiten Examen ging es in einer Klausur u.a. um ein „rotes Kennzeichen“. Da war es schon hilfreich zu wissen, dass es sich um ein sog. Überführungskennzeichen handelte).

Jeder Jura-Studierende wird die Frage kennen: „Du studierst doch Jura, dann weißt Du doch bestimmt … ?“ Und wie würde man hier antworten?

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Subjektive vs. objektive Klagehäufung

Wüstenbecker, Die verwaltungsgerichtliche Assessorklausur, 10. Aufl. 2016, schreibt in Rn. 189:

Beachte: Von der objektiven Klagehäufung i.S.d. § 44 VwGO zu unterscheiden ist die subjektive Klagehäufung (Streitgenossenschaft). Für die Streitgenossenschaft gelten nach § 64 VwGO die §§ 59 ff. ZPO. Sie ist kein Fall des § 44 VwGO, kann aber zusammen mit einer objektiven Klagehäufung vorliegen.

Worüber könnte man hier stolpern?

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Zur Beteiligungsfähigkeit eines Bürgerbegehrens nach § 61 Nr. 2 VwGO

Wüstenbecker, Die verwaltungsgerichtliche Assessorklausur, 10. Aufl. 2016, Rn. 80 ff. schreibt:

Beteiligter kann nur sein, wer beteiligungsfähig ist (§ 61 VwGO, entspricht der Parteifähigkeit i.S.d. § 50 ZPO).

[…]

Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind auch (nicht rechtsfähige) Vereinigungen beteiligungsfähig, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Eine „Vereinigung“ ist nur gegeben, wenn sie auf gewisse Dauer ausgelegt ist und ein Mindestmaß an Organisation aufweist.

[…]

Es müssen Rechte der Vereinigung selbst betroffen sein und nicht nur der einzelnen Mitglieder,

Nicht beteiligungsfähig ist danach z.B. ein Bürgerbegehren, sondern nur die Initiatoren bzw die Vertreter des Begehrens.

Zur letzten These wird in Fn. 25 auf „OVG NRW, Urt. v. 05.02.2002 – 15 A 1965/99, NWVBl. 2002, 346, 347; Fleischfresser NWVBl. 2004, 485, 486“ verwiesen.

Doch sollte man die These, dass ein Bürgerbegehren nach § 61 Nr. 2 VwGO nicht beteiligungsfähig ist, in Rheinland-Pfalz vertreten?

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Tenorierung bei Bescheidungsurteilen nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO

Detterbeck schreibt in dem Buch „Öffentliches Recht im Nebenfach“ (5. Aufl. 2017) auf Seite 199:

2. Begründetheit

Die Verpflichtungsklage ist begründet, wenn der Kläger tatsächlich einen Anspruch auf Erlass des beantragten VA hat. Insoweit ist § 113 V VwGO zu beachten. Steht definitiv fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Erlass des VA hat (die Sache ist dann „spruchreif“), verurteilt das Gericht die zuständige Behörde zum Erlass des VA, § 113 V 1 VwGO. […]

In bestimmten Fällen ist zwar die Ablehnung des VA-Erlasses oder die Untätigkeit der Behörde rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dennoch steht aber nicht fest, dass der Kläger auch einen Anspruch auf Erlass des VA hat. So verhält es sich vor allem, wenn die Behörde einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum hat und einen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen hat. […] In einem solchen Fall verurteilt das Gericht die Behörde, über den Antrag des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts (nochmals) zu entscheiden, § 113 V 2 VwGO. Dies wird auch als Bescheidungsurteil bezeichnet.

(Hervorhebung im Original)

Inwiefern scheint eine andere Formulierung vorzugswürdig?

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