Wenn Fred Breinersdorfer (früher Rechtsanwalt) ein Drehbuch schreibt, kommt das Juristische nicht zu kurz. So auch diesmal zu beobachten bei „Dimitrios Schulze: Eine Krimikomödie in Mannheim und zwar im Jungbusch“ (ARD 2. Februar 2017, 20:15 Uhr). Wie ein roter Faden zog sich die folgende Frage durch die Handlung: Hat Dimitrios Schulze bei seiner zweiten juristischen Staatsprüfung „betrogen“ oder nicht?
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Dimitrios Schulze oder: Die Dehnbarkeit des Rechts
„Und treiben mit Entsetzen Scherz“
So schreibt Friedrich von Schiller in seinem Lied von der Glocke. Geeignet, einen kleinen Moment des Entsetzens auszulösen, ist die taufrisch auf der Facebook-Seite „Jura-Student/in“ veröffentlichte, im Folgenden zu besprechende Nachricht.
Schon vorab sei darauf hingewiesen, dass die Nachricht inhaltlich nicht stimmt. Hier soll nämlich niemand erschreckt werden. 🙂
Also schauen wir uns die Nachricht gemeinsam an, die am Donnerstag, den 02.02.2017 um 15:04 Uhr bei „Jura-Student/in“ erschienen ist:
Versammlungsbegriff: „weiter“ – „enger“ – „engster“
Gerrit Forst und Johannes Hellebrand schreiben in dem Alpmann-Skript „Die mündliche Prüfung im 1. Examen“, 2016, unter Randnummer 238:
[…] Seit Jahrzehnten ist umstritten, welchen Zweck eine Versammlung haben muss, um von Art. 8 Abs. 1 GG erfasst zu werden: Das BVerfG folgt dem sogenannten engen Versammlungsbegriff und hat die Versammlung im Love Parade-Beschluss definiert als „eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.“ Zweck der Versammlung muss danach die öffentliche Meinungsbildung oder Meinungskundgabe sein […].
Eine starke Gegenauffassung vertritt einen weiten Versammlungsbegriff und verlangt – bei Differenzierungen im Detail – lediglich eine Zusammenkunft mehrerer Personen zu irgendeinem Zweck.
Der Versammlungsbegriff ist ein Thema, das nicht nur in mündlichen Prüfungen immer wieder eine Rolle spielt. Auch in Klausuren muss man ggf unter die verschiedenen Versammlungsbegriffe subsumieren.
Gibt es nun nur die beiden Versammlungsbegriffe, von denen Forst/Hellebrand sprechen, oder besteht Ergänzungspotential?
Modifizierte Subjektstheorie / Zuordnungstheorie / Sonderrechtstheorie
Uwe Hansmann schreibt in der JA 2007, 447 (451):
Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 I 1 VwGO eröffnet, da sowohl das Bestattungsgesetz als auch die Friedhofssatzung Regelwerke sind, die einen öffentlich-rechtlichen Hoheitsträger berechtigen und verpflichten, und es sich bei der Friedhofssatzung zudem um ein entsprechend den Bestimmungen der Gemeindeordnung erlassenes Regelwerk des kommunalen Ortsgesetzgebers handelt, das die Nutzung des Kommunalfriedhofs als öffentliche Einrichtung regelt.
Bei der Frage, ob der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO eröffnet ist, muss man sich u.a. mit der Frage beschäftigen, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Zu der Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Recht werden verschiedene Theorien diskutiert. In diesem Beitrag soll es um die von Hansmann angesprochene modifizierte Subjektstheorie gehen, die auch Zuordnungstheorie oder Sonderrechtstheorie genannt wird.
Fällt auf, inwiefern die Formulierung in dem Zitat ergänzungsbedürftig ist? Weiterlesen
Bei Tieren an § 90a BGB denken
Susanne Jarling beschäftigt sich in der JA 2015, 536 ff mit einer Klausur, die mit „Ärger beim Pferdekauf“ tituliert ist.
Die von ihr zitieren Anspruchsgrundlagen lauten zum Beispiel §§ 346 I, 437 Nr. 2, 326 V iVm § 323 BGB oder §§ 437 Nr. 3, 311a II, 284 BGB.
Was fällt dabei auf?