Archiv für November 2014

K oder B: Das ist hier die Frage

In der JuS 2014, 1032ff wird ein interessantes Mehrpersonenverhältnis besprochen. Erfreulicherweise sind die Bezeichnungen der Personen gut zu überblicken:

K = Kläger

B = Beklagter

L = Verwalter des Klägers und Verwalter des Beklagten

Auf S. 1033 schreibt Schwab dann:

L sei als Verwalter der K mit weitreichenden Handlungsbefugnissen ausgestattet gewesen. Er sei insbesondere für die Verwaltung der eingenommenen Gelder zuständig gewesen (vgl. heute § 27 I Nr. 6 WEG). Folgt man dem, so ist B nach § 819 I BGB gehindert, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen. Die Haftung ist damit nicht nach § 818 III BGB iHv 5000 Euro entfallen.

Richtig ist, dass L Verwalter der K ist. Nur daraus folgt nichts für die verschärfte Haftung des B.

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Schadensersatz oder Schadenersatz?

Man könnte meinen, dass es relativ egal ist, ob man in einer Klausur nun Schadensersatz oder Schadenersatz schreibt. Aber leider sieht es nicht jeder Korrektor so. Man braucht also eine remonstrationsfeste Lösung.

Ausgangspunkt jeder Überlegung eines Juristen sollte der Gesetzestext sein.

§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

§ 37b WpHG: Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen

Man könnte weitere Gesetze durchsuchen, aber die Feststellung, dass der Gesetzgeber nicht einheitlich vorgeht, lässt sich auch jetzt schon treffen.

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Mietrechtlicher Rückgewähranspruch in § 546 I ZPO?

In der JuS 2014, 942 (944) spricht Karsten Schmidt von einem mietrechtlichen Rückgewähranspruch nach § 546 I ZPO:

Daher stellt zB auch bezüglich eines mietrechtlichen Rückgewähranspruchs nach § 546 I ZPO, der hier nicht in Betracht kam, die Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung keine Erfüllung und damit kein die Hauptsache erledigendes Ereignis dar.

§ 546 ZPO kann nicht gemeint sein, denn dort steht:

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Gemeint ist wohl § 546 I BGB:

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

Wäre es nur ein Tippfehler, dann hätte ich nicht mehr als einen kurzen Hinweis geschrieben, damit die JuS-Redaktion die Norm in der Online-Ausgabe anpassen kann. Interessanter ist es, wie es zu dem fehlerhaften Zitat kam.

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§ 474 V 2 BGB nF

Zum 13.06.2014 hat sich § 474 V 2 BGB geändert.

Bis zum 13.06.2014 hieß es:

Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.

Mit Wirkung vom 13.06.2014 lautet die Norm:

Die §§ 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.

(Eine schöne Übersicht über die Genese der verschiedenen Artikel findet sich übrigens bei lexetius.com)

Nun schreibt Schwab in der JuS 2014, 836 (837):

Die Preisgefahr verbliebe dagegen in allen Fällen, in denen der Käufer Verbraucher ist, selbst im Fall einer Schickschuld, bei H. Dies ergibt sich daraus, dass § 447 BGB beim Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 V 2 BGB nicht anzuwenden ist.

Das war bis zum 13.06.2014 tatsächlich so. Nun bespricht Schwab ein Urteil aus dem Jahr 2013, sodass der BGH noch altes Recht anwenden musste. Die Urteilsbesprechung befindet sich aber in der September-Ausgabe der JuS, und da will man kein altes Recht mehr lernen.

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Die Bezeichnung der BGH-Senate im Aktenzeichen

In der JuS 9/2014 wird auf S. 843 ein Beschluss des BGH, in dem es um den Zugewinnausgleich geht, wie folgt zitiert:

„BGH, Beschl. v. 6.11.2013 – 12 ZB 434/12, NJW 2014, 294“

Wer als Student so zitieren würde, bekäme Ärger.

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