„Der Staatsanwalt“ und das Erbrecht: Eine unglückliche Beziehung?

 
Der Staatsanwalt: Sie vertreten Bake und Buchholz in juristischen Angelegenheiten?
 
Rechtsanwalt Dr. Öttinger: Ja, richtig.
 
Der Staatsanwalt: Frau Bake hat mir erzählt, hier wäre auch ein Testament hinterlegt. Es wäre für unsere Ermittlungen sehr hilfreich, wenn Sie mir sagen könnten, wie der Nachlass geregelt ist.
 
Rechtsanwalt Dr. Öttinger: Also gut, unter Kollegen. Herr Buchholz und Herr Bake haben sich gegenseitig als Alleinerben des Firmenvermögens eingesetzt. Im Falle des gemeinsamen Versterbens der beiden würde das gesamte Vermögen an Frau Bake fallen.
 
Der Staatsanwalt: Ja. Ich habe gehört, dass sich Herr Bake von Herrn Buchholz trennen wollte. Ihm gehören doch die meisten Anteile an der Firma?
 
Rechtsanwalt Dr. Öttinger: Ja, das stimmt. Dass die beiden sich trennen wollten, davon weiß ich nichts.
 
Der Staatsanwalt: Wie hoch ist ungefähr das Gesamtvermögen?
 
Rechtsanwalt Dr. Öttinger: Schwer zu sagen, aber ein paar Millionen kommen da schon zusammen.
(Der Staatsanwalt – Blinde Gier, 29.06.2017, 20.15 Uhr, 14:07)
 
Hat das erbrechtlich Hand und Fuß?
 
Wenn es in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, dass „ein Testament“ in Rede steht, können Herr Bake und Herr Buchholz sich nicht gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben. Denn ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner errichten:
 
§ 2265 Errichtung durch Ehegatten
 
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.
§ 10 LPartG
 
(4) Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die §§ 2266 bis 2272 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(Lebenspartner sind Bake und Buchholz nicht. Herr Bake ist mit Frau Bake verheiratet.)
 
Es gibt noch ein weiteres Problem. Das fragliche Testament ist angeblich bei Rechtsanwalt Dr. Öttinger „hinterlegt“. Wir wissen nicht genau, ob von einem eigenhändig errichteten Testament oder von einem notariell errichteten Testament die Rede ist. Betrachten wir also beide Fälle.
 
Beim eigenhändig errichteten Testament ist die Verwahrung in § 2248 BGB geregelt:
Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.
Für das notariell errichtete Testament gilt § 34 Abs. 1 BeurkG:
Die Niederschrift über die Errichtung eines Testaments soll der Notar in einen Umschlag nehmen und diesen mit dem Prägesiegel verschließen. In den Umschlag sollen auch die nach den §§ 30 und 32 beigefügten Schriften genommen werden. Auf dem Umschlag soll der Notar den Erblasser seiner Person nach näher bezeichnen und angeben, wann das Testament errichtet worden ist; diese Aufschrift soll der Notar unterschreiben. Der Notar soll veranlassen, daß das Testament unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird.
Wir sehen: Nichts mit Hinterlegung beim Rechtsanwalt.
 
P.S. Noch mehr zum Recht im Fernsehspiel:
 

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