Wie die Zeit vergeht … . Gestartet wurde der Blog am 2. November 2014. Dann gab es Geburtstagsbeiträge zum 1. Geburtstag und zum 2. Geburtstag. Und ein Jahr nach dem 3. Geburtstag feiert mein Blog heute schon seinen 4. Geburtstag. Beim 3. Geburtstag war es mit dem Thema „Aller guten Dinge sind drei“ relativ einfach, diesen Geburtstag mit einem Zahlen-Thema zu verbinden. Beim 4. Geburtstag ist das nicht ganz so einfach.
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Zum 4. Geburtstag des Blogs: Vier Fäuste für ein Halleluja.
Schönfelder: Einsortier-Alarm bei der 173. Ergänzungslieferung!
Update: Am Ende des Beitrags ergänze ich Stellungnahmen von Prüfungsämtern zu der hier diskutierten Frage.
Gerade sortiere ich die 173. Ergänzungslieferung (Juni 2018) in meinen Schönfelder ein. Bei der Nummer 43 erhalte ich die Anweisung, diese fünf Blätter „ersatzlos herauszunehmen“. Nummer 43 beinhaltet das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Ist die Anweisung, dieses Gesetz aus dem Schönfelder auszusortieren, eine sinnvolle Anweisung?
Ich habe da so meine Bedenken …
„Unfall“ in der FAZ?

Als anspruchsvoll habe es sich in der Unfallversicherung erwiesen, die gesetzliche Definition („ein plötzlich unfreiwillig von außen eintretendes Ereignis“) in die digitale Logik von Einsen und Nullen zu übersetzen. Die internationale Krankheitsklassifizierung ICD helfe der Maschine, aus einem unstrukturierten Arztbericht verwertbare Daten zu machen. Dass auch ein schwerer Sonnenbrand in diese Definition hineinfalle, müsse man im Zweifelsfall in Kauf nehmen, sagt Knoll scherzhaft.
Ab in’s Referendariat
Am 02.05.2018 beginnt mein Referendariat in Rheinland-Pfalz am Standort Zweibrücken. Nach allem was man hört, sind die Zeiten dann nicht mehr so schön wie an der Universität und man wird ausreichend mit Arbeit versorgt.
Minima non curat lector?
Heute geht es um ein Beispiel, das dem Inhalt nach im Studium keine Rolle spielen dürfte, bei dem man aber etwas Arbeitspraktisches lernen kann.
Ein Lernhäppchen vorweg: Inhaltlich geht es um die in § 155c FamFG geregelte Beschleunigungsbeschwerde. Mit ihr kann geltend gemacht werden, dass das Verfahren nicht – wie von § 155 Abs. 1 FamFG vorgeschrieben – „vorrangig und beschleunigt“ durchgeführt wird. Es handelt sich um einen präventiven Rechtsbehelf. Er darf nicht mit der Verzögerungsrüge (§§ 198 ff. GVG) verwechselt werden, die kompensatorisch wirkt.
Schauen wir uns vor diesem Hintergrund die Kommentierung von Schlünder im BeckOK FamFG an:
D. Kosten und Gebühren
Wird die Beschleunigungsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen, entsteht eine Gebühr iHv 60,00 EUR nach Nr. 1912 KVFamGKG, vor dem BGH nach Nr. 1923 KV FamGKG von 120,00 EUR. Für die Beschleunigungsbeschwerde erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Die Beschleunigungsbeschwerde ist vergütungsrechtlich eine weitere Angelegenheit gem. § 17 Nr. 1 (Keidel/Meyer-Holz Rn. 12). Der Gegenstandwert ist nach § 23 Abs. 3 S. 2 nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei kann der in dieser Vorschrift vorgesehene Gegenstandwert von 4.000,00 EUR nicht zugrunde gelegt werden, da das Hauptverfahren auf einen Gegenstandswert von 3.000,00 EUR beschränkt ist (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 45 Abs. 1 FamGKG).
(§ 155c FamFG, Rn. 13, 24. Edition 2017)